Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist es rechtlich unbedenklich, Ihnen so kurzfristig einen minderwertigen Parkplatz zuzuordnen?
Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die im Mietvertrag festgelegten Bedingungen einzuhalten. Eine einseitige Änderung der vereinbarten Mietsache, insbesondere wenn diese zu einer Verschlechterung führt, ist ohne Ihre Zustimmung in der Regel nicht zulässig. Da Ihr Mietvertrag spezifische Parkplätze auf dem Grundstück des Wohnhauses vorsieht, stellt die Zuweisung minderwertigerer Parkplätze außerhalb dieses Grundstücks eine Vertragsabweichung dar. Ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung oder Ihre Zustimmung ist eine solche Änderung rechtlich bedenklich.
2. Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen kurzfristig? Wäre es möglich, die Parkplatzmiete kurzfristig zu mindern oder vorerst nicht zu zahlen?
Wenn der Vermieter die vertraglich zugesicherten Parkplätze nicht zur Verfügung stellt oder diese in ihrer Qualität mindert, haben Sie das Recht, den Mietzins entsprechend zu mindern. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung. Bei einer erheblichen Verschlechterung kann eine Mietminderung von bis zu 100 % für die Parkplatzmiete gerechtfertigt sein.
Es ist jedoch wichtig, dass Sie den Vermieter schriftlich über den Mangel informieren und ihm eine angemessene Frist zur Behebung setzen. Da Sie bereits am 29.01.2025 per E-Mail Kontakt aufgenommen haben und bisher keine Reaktion erfolgte, sollten Sie nun formell per Einschreiben mit Rückschein eine Mängelanzeige senden. In diesem Schreiben sollten Sie den Mangel detailliert beschreiben, auf die Vertragsabweichung hinweisen und eine Frist zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands setzen.
Sollte der Vermieter innerhalb der gesetzten Frist nicht reagieren oder den Mangel nicht beheben, können Sie die Miete für die Parkplätze entsprechend mindern. Es ist jedoch ratsam, die Mietminderung nicht eigenmächtig vorzunehmen, sondern zunächst die Details des Mietvertrags zu prüfen oder prüfen zu lassen, um mögliche Risiken zu vermeiden. Meine vorgehende Antwort basiert auf Ihre Sachverhaltsschilderung, ohne den genauen Vertragsinhalt zu kennen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
Antwort
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