Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre kurze, einfache Frage möchte ich gerne ebenso kurz und einfach beantworten:
Für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz fällt gem. Nr. 1410 KV GKG eine 1,5 Verfahrensgebühr an.
Bei einem Streitwert von 15.000 EUR ergibt dies einen Betrag von € 363.
Entscheidet das Gericht durch Urteil oder ergeht ein Beschluß nach § 91
a oder § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO
, erhöht sich die Gebühr um das Doppelte auf den 3fachen Satz, so daß also € 726 an die Gerichtskasse gehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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4. Dezember 2007
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12:46
Antwort
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