Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst kommt es auf die konkrete Formulierung der Kundenschutzklausel in dem Vertrag an. Hieraus kann sich bereits ergeben, dass sich der Schutz auch auf andere Gesellschaften bezieht, an denen Sie (beherrschend) beteiligt sind.
Sollte das nicht der Fall sein, könnte sich die von Ihnen angedachte Konstruktion immer noch als treuwidrige Umgehung der vertraglichen Vereinbarung darstellen. Dies ist eine Frage des Einzelfalles, so dass hier keine abschließende Beurteilung erfolgen kann. Aus meiner Sicht sprechen jedoch die Umstände, dass Sie in beiden Gesellschaften alleiniger Gesellschafter sind und dass die neue Gesellschaft denselben Geschäftszweck hat und allein zu dem Zweck gegründet würde, die Kundenschutzklausel zu umgehen, sehr stark dafür, hier einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzunehmen.
Der BGH hat schon vor langer Zeit entschieden, dass sich die Pflichten einer Gesellschaft unter Umständen auch auf eine von den Gesellschaftern gegründete weitere Gesellschaft erstrecken kann (BGH WM 75, 777). Dies wäre genau der von Ihnen beschriebene Fall, so dass meine Einschätzung ist, dass die Kundenschutzklausel auch für eine neu gegründete Gesellschaft (mit den genannten Beteiligungsverhältnissen) gelten würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
LL.M. (UNSW), Dipl.-Finanzwirtin (FH) Birgit Marten, Rechtsanwältin