Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich Ihnen davon abraten, ein "grundsätzliches Schuldanerkenntnis" zu unterzeichnen. Je nach dessen konkretem Inhalt kann dies dazu führen, dass so ein eigenständiger Schuldgrund geschaffen wird, aus dem heraus Sie sich zur Zahlung der gegenwärtigen und evtl. künftiger Forderungen verpflichten, ohne dass es auf deren Berechtigung noch ankommt.
Zu den einzelnen Forderungen:
Ein Schadensersatzanspruch aufgrund der weiterhin gezahlten monatlichen Gebühren sowie der Telefonkosten kommt zwar durchaus in Betracht, jdf. dann, wenn Sie die Kündigung nicht auch auf andere Art und Weise (bspw. Zeugenaussagen) unter Beweis stellen können. Es ist jedoch ein Mitverschulden des Kunden wahrscheinlich, da dieser über einen langen Zeitraum, ohne dass ihm dies aufgefallen ist, weiterhin die Gebühren bezahlt hat (bzw. hat abbuchen lassen), ohne hierfür, wie zuvor, eine entsprechende Rechnung zu erhalten.
Auch die Folgekosten in Form von Mahnkosten, Inkassokosten und Zinsen können grds. von der Schadensersatzforderung umfasst sein; auch auf diese bzw. ihre Höhe erstreckt sich aber das Mitverschulden, da der Kunde bei einem aufmerksamen Verhalten auch die Entstehung dieser Kosten hätte vermeiden oder zumindest der Höhe nach geringer halten können.
Die Kosten, die durch den Wechsel des Telefonanbieters entstanden sind, sehe ich nicht als von einem Schadensersatzanspruch umfasst. Zwar ist dieser Wechsel kausal auf die früheren Vorgänge zurückzuführen, es fehlt jedoch an der sog. Zurechenbarkeit; d.h., dass die eigenmächtig getroffene Entscheidung des Kunden Ihnen nicht zugerechnet werden kann.
Die Anwaltsgebühren können ebenfalls als Teil des entstandenen Schadens ersatzfähig sein, dies u.U. jedoch nicht in der vollen Höhe. Denn da ein Teil der geltend gemachten Forderungen entweder aufgrund des eigenen Mitverschuldens und der mangelnden Zurechenbarkeit nicht bestehen dürfte, reduziert sich auch entsprechend der Streitwert, anhand dessen sich die Anwaltsgebühren bemessen.
Eine Klage des Kunden mag demnach zumindest teilweise Erfolg haben, wahrscheinlich aber nicht in der vollen Höhe. In einem Rechtsstreit würden demnach bei einem teilweisen Unterliegen und teilweisen Obsiegen auch die Kosten entsprechend gequotelt werden. Ob Sie dann im Endergebnis günstiger da stehen, als bei einer außergerichtlichen Zahlung aller geltend gemachten Forderungen, kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen. Das finanzielle Risiko einmal außer acht gelassen, würde ich Ihnen aber davon abraten, die volle geforderte Summe zu zahlen, da sie in dieser vollen Höhe wohl nicht bestehen dürfte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail:
Hallo Herr Ra Mauritz!
Danke für Ihre Ausführungen. Der Anwalt der gegnerischen Partei sieht diesen Fall anders. Man beziffert seine Forderungen auf nunmehr ca. 649,- EUR, von welchen ich ca. 300,- EUR bereit währe zu zahlen (fehlender Nachweis der Kündigung bei T-Online). Er behauptet, es wäre das gute Recht seines Mandanten gewesen den Anbieter zu wechseln, um telefonieren zu können und ich wäre als Fachmann in der Pflicht gewesen. Auf einen Vergleich will man sich nicht einlassen. Bleibt nur der Klageweg?
Gruss
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihren Ausführungen in der ursprünglichen Frage zufolge hat der Kunde den Anbieter "aus Wut" gewechselt, obgleich er nach wie vor bei seinem alten Anbieter hätte telefonieren können. Es scheint damit keinesfalls so zu sein, dass dieser Wechsel zwingend notwendig und damit unmittelbare Folge der von Ihnen unterlassenen bzw. nicht beweisbaren Kündigung war. Ein Mitverschulden des Kunden scheint demnach sehr wahrscheinlich und nach wie vor ist Ihnen anzuraten, weder die volle Summe zu bezahlen, noch ein Schuldanerkenntnis zu unterschreiben.
Es verbleibt somit in der Tat wohl nur noch der Klageweg, allerdings ist es nicht nötig, dass Sie Klage erheben. Vielmehr können Sie abwarten, ob die Gegenseite Klage erhebt. Sie können auch schon jetzt die 300,00 EUR an die Gegenseite bezahlen; ggf. ist die Gegenseite dann angesichts der zunächst von ihr vorzustreckenden Gerichtskosten nicht bereit, hinsichtlich des Restbetrages zu klagen.
Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, bin ich Ihnen auf Wunsch gerne behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt