Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Kündigungsverzichtszeitraum bedeutet, dass der Mietvertrag zum Ende dieses Zeitraumes gekündigt werden darf. Eine darüber hinausgehende Kündigungsfrist würde den "Verzichtszeitraum" künstlich verlängern.
Sie dürfen daher die Wohnung mit entsprechendem Vorlauf der Kündigungsfrist zum 30.08.2024 kündigen (also Verzichtszeitraum inklusive Kündigungsfrist).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht