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Kündigungsverzicht für 1,5 Jahre

2. Januar 2010 19:45 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Ratgeber,

ich als Vermieter habe mit dem Mieter einer Wohnung im Mietvertrag
unter " Sondervereinbahrungen " folgendes Übereinkommen getroffen:

Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 1,5 Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung
ist erstmalig nach Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen
Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Parteien
zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur
außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.


Nun will der Mieter, der am 01.07.09 eingezogen ist, am 31.03.10
ausziehen. Der Grund: Wechsel des Arbeitsortes, sprich
Versetzung innerhalb der Firma nach Süddeutschland.

Nun meine Frage:

Wie ist mit der Formulierung " außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund " in oben zitierter Sondervereinbarung umzugehen?
Was sind " wichtige Gründe " im Sinne des Gesetzes und muß ich
den Mieter ziehen lassen?







2. Januar 2010 | 20:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten:

Wichtiger Grund kann nach meiner ersten Einschätzung der bevorstehende Arbeitsplatzwechsel Ihres Mieters nur ausnahmsweise sein.
Denn dieser Umstand fällt in die alleinige Risikosphäre des Mieters.

Eine Kündigung ist daher kaum möglich.

Der Vermieter ist in einem solchen Falle jedoch bei Stellung eines geeigneten Nachmieters durch den Mieter verpflichtet (konkrete Benennung ist erforderlich) den Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen (vgl. Urteil d. LG Berlin vom 21. September 2004 - 63 S 175/04 -).

Sie können also Ihren Mieter dazu auffordern, dieses zu tun.

Vorher müssen Sie ihn nicht aus dem Mietvertrag entlassen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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