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Kündigungsklausel in einem Zeitmietvertrag zugunsten des Mieters

| 1. Juli 2006 16:59 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

Ich habe einen Zeitmietvertrag für eine Wohnung für fünf Jahre abgeschlossen. Die Vermieterin bestand auf diese Form des Vertrages, da sie in fünf Jahren Eigenbedarf geltend machen möchte und dies auch im Vertrag entsprechend vermerkt hat.

Da ich aber auch vor Ablauf der fünf Jahre das Mietverhältnis ordentlich kündigen können möchte, wurde folgender (handschriftlicher) Zusatz verfasst und unter "Sonstige Vereinbarungen" dem Vertrag hinzugefügt:

"Trotz der zeitlichen Befristung ist der Mieter berechtigt, nach einem Jahr das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zu kündigen."

Damit wähne ich mich auf der sicheren Seite und gehe davon aus, dass ich nach z.B. zwei Jahren das Mietverhältnis auch wirklich in jedem Falle ordentlich kündigen bzw. beenden kann. Den Vertrag habe ich so auch bereits unterschrieben.

Meine Frage:
Darf ich mir wirklich sicher sein, was die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung betrifft?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich auf Grundlage des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.

Grundsätzlich sind Zeitmietverträge nicht vor Ablauf der Vertragslaufzeit ordentlich kündbar. Anders verhält es sich jedoch, wenn individualvertraglich etwas anderes vereinbart worden ist. Dies zumindest dann, wenn die entsprechende Vertragsklausel tatsächlich ausgehandelt worden ist und sich nicht zum Nachteil des Mieters auswirkt.

Mithin wäre die vereinbarte Klausel wirksam und bietet Ihnen ein Sonderkündigungsrecht.

Rein vorsorglich weise ich jedoch darauf hin, dass die gwählte Formulierung ein gewisses Risiko in sich birgt. Ihr Vermieter könnte vortragen, dass man nur bereit gewesen sei, Ihnen nach einem Jahr, nicht jedoch später den "Ausstieg" zuzubilligen. In so weit wäre es im Streitfall ratsam Zeugen aufbieten zu können, dass die Klausel tatsächlich anders gemeint war, als sie letztlich niedergeschrieben wurde.

Mithin ist die verunglückte Formulierung nicht ganz unproblematisch, was schließlich zum Streit führen könnte, wenn auch nicht muss. In wie weit später dann ggf. ein Richter die Sache beurteilt, ist von hieraus nahezu nicht abzuschätzen.

Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 1. Juli 2006 | 18:01

Vielen Dank für die schnelle und präzise Beantwortung. Eine kleine Nachfrage habe ich noch:

Darf ich davon ausgehen, dass folgende Bestätigung, wenn Sie von meiner Vermieterin unterschrieben wird, die ganze Sache für mich wasserdicht macht:

---Bestätigung---
Unter dem Punkt "Sonstige Vereinbarungen" wurde im Mietvertrag vom 23.06.2006 zwischen V und M folgende Vereinbarung getroffen:

"Trotz der zeitlichen Befristung ist der Mieter berechtigt, nach einem Jahr das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zu kündigen."

Hiermit bestätige ich, dass diese Vereinbarung in der Form gemeint war, dass der Mieter nicht nur nach einem Jahr berechtigt ist, das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen, sondern auch zu jedem anderen Zeitpunkt nach Ablauf des ersten Jahres des Mietverhältnisses.
--- Ende der Bestätigung---

Nochmals vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juli 2006 | 19:09

Ja, damit sollten Sie die Angelegenheit eigentlich wasserdicht absichern können.

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Es wurde sehr schnell geantwortet, präzise auf meine Frage eingegangen und zudem noch auf ein rechtliches Risiko hingewiesen, auf das ich nun rechtzeitig reagieren kann. Ich bedanke mich recht herzlich und werde diesen Service weiter empfehlen.

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