Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kündigungsfristen bei Mietwohnung - welche Kündigungsfrist gilt 3 monatige oder 6 monatige Kündigung

27. Mai 2006 14:56 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Unser Sachverhalt stellt sich wie folgt dar, wir haben am 15.07.2001 einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. In unserem Mietvertrag steht, dass die Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien nach fünfjähriger Mietdauer sechs Monate, nach achtjähriger Mietdauer neun Monate und nach zehnjähriger Mietdauer zwölf Monate jeweils zum Schluß eines Kalendermonats eingehalten werden müssen.

Im Gesetz über Kündigungsfristen für so genannte Altmietverträge vom 2.5.2005 gilt hiernach die kurze dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge. Ist dies in unserem Fall gegeben ?

Wir möchten in naher Zukunft die Wohnung kündigen und brauchen diesbezüglich Rechtssicherheit deshalb welche Kündigungsfrist gilt in unserem Fall, 3 monatige oder 6 monatige Kündigungsfrist ?

27. Mai 2006 | 16:11

Antwort

von


(918)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich gilt die 3-Monatsfrist des § 573 c Abs. 1 BGB auch für Mietverträge, die vor dem 01.08.2001 abgeschlossen wurden.

Eine längere Kündigungsfrist ist gem. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nur aufgrund getroffener Individualvereinbarung möglich.

Wenn die in Ihrem Mietvertrag genannten Kündigungsfristen aber nicht individuell vereinbart, also ausgehandelt wurden, sondern formularmäßig vorformuliert sind, werden Sie sich auf die gesetzliche 3-Monatsfrist berufen können.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln




--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 / Fax: (0221) 355 9206 / Mobil: (0170) 380 5395
Sipgate: (0221) 355 333915 / Skype: schwartmann50733
www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.mietrecht-in-koeln.de
www.net-scheidung24.de
www.online-rechtsauskunft.net
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.andreas-schwartmann.de" target="_blank"><img src="http://www.andreas-schwartmann.de/logo.gif"></a>


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

(918)

Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER