Unser Sachverhalt stellt sich wie folgt dar, wir haben am 15.07.2001 einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. In unserem Mietvertrag steht, dass die Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien nach fünfjähriger Mietdauer sechs Monate, nach achtjähriger Mietdauer neun Monate und nach zehnjähriger Mietdauer zwölf Monate jeweils zum Schluß eines Kalendermonats eingehalten werden müssen.
Im Gesetz über Kündigungsfristen für so genannte Altmietverträge vom 2.5.2005 gilt hiernach die kurze dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge. Ist dies in unserem Fall gegeben ?
Wir möchten in naher Zukunft die Wohnung kündigen und brauchen diesbezüglich Rechtssicherheit deshalb welche Kündigungsfrist gilt in unserem Fall, 3 monatige oder 6 monatige Kündigungsfrist ?
Grundsätzlich gilt die 3-Monatsfrist des § 573 c Abs. 1 BGB
auch für Mietverträge, die vor dem 01.08.2001 abgeschlossen wurden.
Eine längere Kündigungsfrist ist gem. Art. 229
§ 3 Abs. 10 EGBGB nur aufgrund getroffener Individualvereinbarung möglich.
Wenn die in Ihrem Mietvertrag genannten Kündigungsfristen aber nicht individuell vereinbart, also ausgehandelt wurden, sondern formularmäßig vorformuliert sind, werden Sie sich auf die gesetzliche 3-Monatsfrist berufen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.