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Kündigungsfrist im Gewerberaummietvertrag (Büro)

5. Dezember 2023 14:05 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

ich habe einen Gewerberaummietvertrag für ein Büro und es ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten festgelegt. Nun ist die Kündigung erfolgt und es ist für mich nahezu unmöglich, in der Winterzeit in 3 Monaten umzuziehen. Der Vermieter ist nicht gesprächsbereit.

Ist dies rechtens oder gibt es die Möglichkeit, sich auf die gesetzlich festgelegten 6 -9 Monate gemäß § 580a BGB zu berufen?

Im Mietvertrag steht folgendes:

#Mietzeit und ordentliche Kündigung:
Das Mietverhältnis beginnt am XX.XX.XXXX und läuft auf unbestimmte Zeit. Es wird eine Mindestmietzeit von 12 Monaten vereinbart.
Es kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ers­ten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingegangen ist.



Ist dies rechtens ist oder gibt es die Möglichkeit, sich auf die gesetzlich festgelegten 6 -9 Monate gemäß § 580a BGB zu berufen?

Mit freundlichen Grüßen
Anonymer Fragesteller

5. Dezember 2023 | 14:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Frage bezieht sich auf die Kündigungsfrist in einem Gewerbemietvertrag. Grundsätzlich ist es so, dass im Gewerbemietrecht die Parteien weitgehend frei sind, die Konditionen des Mietvertrages zu bestimmen. Dies gilt auch für die Länge der Kündigungsfrist.
In Ihrem Fall wurde eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart. Diese Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig und bindend. Eine Berufung auf die gesetzliche Kündigungsfrist von sechs bis neun Monaten gemäß § 580a BGB ist in Ihrem Fall leider nicht möglich, da diese Frist nur dann gilt, wenn im Mietvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart wurde.
Die Tatsache, dass ein Umzug in der Winterzeit für Sie schwierig ist, ändert leider nichts an der Rechtslage.

Es bleibt Ihnen daher nur, eine gütliche Einigung zu treffen


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler

ANTWORT VON

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