Sehr geehrter Fragesteller,
gerne benatworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Ich befürchte, dass Sie die angefallenen Kosten zu begleichen haben. Dies gilt aber dann nicht, wenn Sie einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung haben (z.B. wenn Sie aus bestimmten Gründen die vertragliche Leistung nicht mehr erhalten können etc.).
Im Rahmen einer ordentlichen Kündigung, müssen Sie bis zum Ablauf der Frist, die entstandenen Kosten selbstvertsändlich begleichen. Dieser besteht i.d.R. mindestens in den monatlichen Grundgebühren bis zum Ende der Vertragslaufzeit.
Hinsichtlich der Inkassogebühren gilt jedoch folgendes:
Die Frage wird in der Rechtsprechung und Rechtsliteratur nicht ganz einheitlich beantwortet.
Grundsätzlich muss der Schuldner dem Gläubiger den Schaden, den er durch seine Nichtzahlung bzw. verspätete Zahlung verursacht hat als Verzugsschaden erstatten. Rechtsanwaltkosten gehören immer zum Verzugsschaden, den der Schuldner übernehmen muss.
Dem Geschädigten (hier: dem Anbieter) obliegt die Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 BGB
.
Nach OLG Dresden 8. Zivilsenat, Urteil vom 05.12.2001, Az: 8 U 1616/01
können Inkassokosten nur dann als Schadenersatz ersatzfähig sein, wenn sie der Gläubiger zur Beitreibung seiner Forderung für erforderlich und angemessen halten darf. Daran fehlt es, wenn der Schuldner gegen einen Mahnbescheid insgesamt Widerspruch einlegt und damit zu erkennen gibt, daß er es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen will.
Nach OLG Köln, 19. Zivilsenat, Urteil vom 12.01.2001, Aktenzeichen 19 U 85/00
, können Inkassokosten dann nicht erstattet werden, wenn der Gläubiger bei Erteilung des Inkassoauftrages konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, daß auch das Inkassounternehmen den Schuldner nicht zu einer Erfüllung oder Sicherstellung bewegen wird. Eine Beauftragung eines Inkassounternehmens – so das OLG Köln – verstößt sodann gegen die Schadenminderungspflicht.
Das Amtsgericht Geldern hat in einer Entscheidung vom 03.12.1999, Az: 3 C 337/96
, geurteilt, daß die Kosten der Beauftragung eines Inkassobüros dann nicht zu ersetzen sind, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist, da in einem solchen Fall die Notwendigkeit, später einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen, vorhersehbar ist. Zur Vermeidung doppelter Kosten (Rechtsanwalts- und Inkassogebühren) verneint man in einem derartigen Fall die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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Sehr geehrter Herr Kirli,
müssen wir wirklich die Gebühren zurückerstatten obwohl wir eine schriftlich bestätigte Kündigunsbestätigung seitens des Ambieters erhalten habe, welches uns die Kündigung zum 31.03. bestätigt haben? Der ursprüngliche Vertrag läuft nämlich noch über ein Jahr. Haben wir wenn wir an den Vertrag weitergebunden sind nicht auch Schadensersatzansprüche da wir ja zu einem neuen Anbieter wechseln mussten und aktuell dann zwei Verträge haben.
Besten Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie hatten die Angelegenheit mit der "Kündigungsbestätigung" vorab nicht erwähnt. Die liegt wahrscheinlich an dem unglücklichen, nicht zu Ende geführten Satz, "Wenig später kam jetzt von".
Wie dem ea auch sei;
Die Kündigungsbetsätigung verleiht der ganzen Angelegenheit natürlich ein anderes rechtliches Bild.
Grundsätzlich gilt jedoch folgendes zu beachten:
Eine Kündigung bedarf keiner Kündigungsbestätigung. Für die Wirksamkeit kommt es u.a. auf den Zugang beim Empfänger an. Eine Kündigungsbestätigung ist grds keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern allenfals ein (Beweis) dafür, dass Ihre Kündigung zugegangen ist. Denn bei der Kündigung handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschägt.
Eine Zahlungspflicht würde dann nicht bestehen, wenn man Ihre Kündigung als ein Angebot für einen Aufhebungsvertrag und die "Kündigungsbestätigung" als Annahme dieses Angebotes zum 31.03.2012 werten könnte. Dann wäre nämlich ein wikrsamer Aufhebungsvertrag zustande gekommen. Und wenn man aus diesem "Aufhebungsvertrag" entnehmen kann, dass ab dem 31.03.2012 keine Kosten mehr auf Sie zukommen, haben Sie gute Möglichkeiten, einer Zahlungspflicht zu entkommen. Im Zweifel dürfte dies mit guten Argumenten vertetbar sein.
Selbst wenn man es rechtlich anders bewertet und doch an einer Fortsetzung des Vertrages festhält, hätten Sie in so einem Fall natürlich die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche aufgrund des zweiten Vertrages geltend zu machen. Denn Sie hätten den zweiten Vertrag in Vertrauen darauf, dass der erste nunmehr wirksam beendet worden ist geschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)