Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1)
Nachdem es manche Gerichte und auch viele Vermieter ablehnten, die in DDR-Mietverträgen vereinbarten Kündigungsfristen für Mieter von nur 14 Tagen bzw. zwei Wochen anzuerkennen, hat das Berliner Kammergericht am 22. Januar 1998 in einem Rechtsentscheid klargestellt, daß diese - gegenüber dem BGB bedeutend kürzere und für Mieter vorteilhaftere Kündigungsfrist - vollinhaltlich gilt (Az. 8 REMiet 6765/97
).
Kündigungen müssen immer schriftlich ausgesprochen werden. Es gilt Schriftform, nicht Textform. Das bedeutet, mündliche Kündigungen sind unwirksam, genauso wie Kündigungen per Telegramm, Telefax oder E-Mail. Schriftform bedeutet, der Kündigungstext muss schriftlich abgefasst sein und die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben werden. Die bloße Namensangabe am Ende des Schreibens reicht nicht aus.
Dies ergibt sich aus § 568 BGB
. Ist die Schriftform nicht gewahrt, wird die Kündigung zunächst nichtig.
Allerdings ist Ihre Schwiegermutter bereits ausgezogen und hat ein "Übergabeprotokoll" ausgehändigt, so dass hier nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Formnichtigkeit der Kündigung im Hinblick auf die gesamten Umstände des Falles zu einem unbilligen Ergebnis führen würde.
Die Kündigung wird in Ihrem Fall daher als rechtswirksam gelten.
2)
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters (BGB, § 536). Er kann diese Pflicht aber vertraglich auf den Mieter abwälzen, was die meisten denn auch tun. Somit hat der Mieter, je nachdem, wie lange die letzte Renovierung zurückliegt, mitunter auch beim Wohnungswechsel mehr oder weniger umfangreiche Arbeiten auszuführen.
Steht dazu jedoch nichts im Mietvertrag, muss der Mieter seine Wohnung bei Auszug nur besenrein übergeben, das heißt gefegt und ohne Möbel oder gar Sperrmüll.
Anders sah die Rechtslage in der DDR aus:
Nach den DDR-Gesetzen musste der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen auch ohne eine entsprechende Bestimmung im Mietvertrag durchführen.
Diese Gesetze sind jedoch seit dem 3. Oktober 1990 außer Kraft.
Nach dem heute geltenden Mietrecht des BGB sind die Malerarbeiten damit Aufgabe des Vermieters.
Nur, wenn ein vor dem 3. Oktober 1990 geschlossener Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung zu den Renovierungsarbeiten enthält, bleibt diese weiterhin gültig.
Ist darin also festgehalten, dass der Mieter für die malermäßige Instandhaltung zuständig ist, muss er sie auch übernehmen.
Da in Ihrem Fall lediglich die besenreine Übergabe geschuldet ist, scheiden weitere Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten durch die Mieterin aus.
Besenrein heißt letztlich frei von Möbeln, Müll und sonstigen Einbauten. Die Übergabe hat danach in einem vertragsgemäßen Gebrauchszustand unter Berücksichtigung des normalen Verschleißes zu erfolgen.
3)
Bauliche Veränderungen, die der Mieter ohne Genehmigung des Vermieters an der Mietsache vorgenommen hat, sind durch den Mieter allerdings zu beseitigen, so dass sich die Wohnung wieder in einem vertragsgemäßen Zustand befindet.
Diese Arbeiten sollten Sie selbst durchführen oder durchführen lassen und die Kosten der Mieterin als Schadenersatz in Rechnung stellen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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