Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Mitarbeiter sollte am Montag seine Arbeitskraft anbieten, da das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Sollte der Arbeitgeber ihn wieder heinschicken und den Arbeitnehmer weiterhin freistellen bzw. suspendieren und ggf. sogar eine Kündigung des Arbeitsvertrages aussprechen, sollte sich der Arbeitnehmer anwaltlich gegen die Kündigung wehren. Hier gilt es vor allem die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zu wahren, da danach auch eine unwirksame Kündigung nicht mehr angefochten werden kann.
Hier dürften die Vorraussetzungen für eine Kündigung nicht vorliegen, da dazu eine grobe Vertragsverletzung und in der Regel eine Abmahnung erforderlich ist. Auf eine solche könnte zwar verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer sich z.B. wegen Betruges strafbar gemacht hat und dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden entstanden ist.
Nach Ihrer Schilderung hat der Arbeitnehmer jedoch die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung nicht begangen. Der Arbeitgeber ist dafür auch in der Beweispflicht. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung müsste er beweisen, daß die Kündigung gerechtfertigt war, weil der Arbeitnehmer falsche Angaben bei der Zeiterfassung gemacht hat. Dieser Beweis kann ihm aber nur gelingen, wenn der Arbeitskollege vor Gericht als Zeuge auftritt und wider besseres Wissen falsch aussagt.
Sollte der Arbeitnehmer also am Montag mit einer Kündigung konfrontiert werden, sollte er sich damit umgehend zu einem Rechtsanwalt begeben. Auf eine Änderung des Arbeitsvertrages zu "verschärften Bedingungen" sollte er sich natürlich ebensowenig einlassen, wie auf einen Aufhebungsvertrag.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht