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Kündigung vom Pachtvertrag wirksam?

4. Oktober 2010 10:53 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo Leute,

ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.
Ich betreibe momentan ein Restaurant. Als ich es vor einem Jahr gepachtet hatte, war der Laden total runtergekommen.
Nun habe ich es im Laufe der Zeit geschafft, hieraus ein Restaurant mit gutem Ruf und Stammkundschaft zu machen.
Der Hausbesitzer möchte wohl nun die Pacht deutlich anheben, und hat deshalb den Vertrag gekündigt, um neu zu verhandeln.
Der Pachtvertrag verlängert sich immer um 1 Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ende des Jahres per eingeschriebenen Brief gekündigt wird. So steht es im Vertrag. Nun hat der Hausbesitzer meinen Urlaub abgepasst, und hat einer Aushilfe Abends am 30.09 die Kündigung in die Hand gedrückt. Hierfür hat sie auch noch unterschrieben mit "ohne Genehmigung der Gastronomieleitung angenommen".
Jetzt ist meine Frage, ob die Kündigung als zugegangen gilt, oder nur wenn Sie mir persönlich übergeben worden wäre.
Es wäre schön wenn Ihr mir helfen würdet.

Schönen Gruß

4. Oktober 2010 | 11:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

hier wird man nicht von einem rechtzeitigen Zugang ausgehen können, wenn Sie nicht am 30.09. den Brief selbst erhalten haben.

Zwar kann auch an Mitarbeitern zugestellt werde. Wenn dieses Mitarbeiterin aber mit dem Zusatz deutlich gemacht hat, dass sie nicht berechtigt ist, gilt der Zugang erst ab dem Zeitpunkt, an dem damit zu rechnen ist, dass Sie das Schreiben lesen konnten.

Sie führen aber aus, dass der Verpächter extra Ihren Urlaub abgewartet hat. Dann wird der Verpächter sich nicht auf den rechtzeitigen Zugang der Kündigung berufen können. Das Vertragsverhältnis besteht dann noch ein weiteres Jahr fort. Die Kündigung ist aber ansich wirksam, nur nicht zu diesem Kündigungszeitpunkt, sondern erst ein Jahr später.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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