Hab einen Pachtvertrag der besagt früheste Kündigung am 31.08.2008,jetzt kündigt uns der Verpächter zum 31.07 2007 weil wir nach 5 Monaten den MindestBierumsatz aufs Jahr hochgerechnet noch nicht erreicht haben darf er das
grundsätzlich kommt eine ordentliche Kündigung in dem von Ihnen geschilderten Vertragsverhältnis nicht in Betracht.
Möglich wäre jedoch eine außerordentliche Kündigung bei vorliegen eines wichtigen Grundes.
Um zu prüfen, ob Ihr Verpächter zur vorzeitigen Kündigung berechtigt ist, muß ich in jedem Fall in die Vertragsunterlagen einsehen. Bitte lassen Sie mir diese per Fax oder Email zukommen. Meine Kontaktdaten finden Sie in der Kopfzeile.
Es verbleibt selbstverständlich trotzdem bei dem von Ihnen gewählten Einsatz.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt1. Februar 2007 | 15:36
Die von mir angeforderten Unterlagen sind eingegangen. Danach stellt sich nunmehr die Rechtslage wie folgt dar:
In dem von Ihnen unterzeichneten Vertrag hat sich der Verpächter ausdrücklich für konkret benannte Fälle ein fristloses Kündigungsrecht bzw. ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten vorbehalten.
Ich sehe keinen Grund der Unwirksamkeit dieser Klauseln.
Sollte der Getränkeumsatz tatsächlich in der von dem Verpächter in seinem Kündigungsschreiben angegebenen Höhe liegen, kann er sich durchaus auf Punkt 5.4 des Pachtvertrages berufen und das pachtverhältnis kündigen. Weiterer Kündigungsgründe bedarf es dann gar nicht mehr.
Ziehen Sie in jedem Fall einen Rechtsbeistand hinzu. Sie werden hier ohne weitere rechtliche hilfe u.U. erhebliche finanzielle Nachteile erleiden.