Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ich gehe davon aus, dass es sich in Ihrem Fall um einen Landpachtvertrag nach § 585 BGB
handelt.
Das Pachtverhältnis endet nach § 594 BGB
mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form.
Der Landpachtvertrag endete insoweit 2007, da eine - wie oben beschriebene - Anfrage nicht erfolgt ist.
Dann greift aber die Vorschrift des § 585a BGB
, wonach der Landpachtvertrag für unbestimmte Zeit gilt, wenn der Vertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen wird.
Das ist nach dem Ende des Vertrages im Jahr 2007 offensichtlich der Fall.
Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil nach § 594a Absatz 1 BGB
das Pachtverhältnis spätestens am 3. Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nach § 594e
iVm §§ 543
, 569
I und II BGB nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Einen wichtigen Grund in diesem Sinne haben Sie allerdings nicht vorgetragen, so dass die Kündigung nach § 594a Absatz 1 BGB
bleibt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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11. Januar 2013
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10:54
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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