Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, die Kündigung des Mietvertrages muss von beiden Vermietern unterschrieben sein. Wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, sind alle Mitglieder dieser Gemeinschaft gemeinsam Vermieter. Daher müssen alle Vermieter die Kündigung unterzeichnen, um sie wirksam zu machen. Eine Kündigung, die nur von einem der Vermieter ausgesprochen wird, ist unwirksam, es sei denn, der andere Vermieter hat den kündigenden Vermieter ausdrücklich bevollmächtigt, die Kündigung auch in seinem Namen auszusprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
23. Januar 2025
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18:48
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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