Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Rechtsfragen beantworte ich in der gebotenen Kürze anhand Ihrer Angaben wie folgt:
1.1
Der Vermieter ist ohne Vereinbarung normalerweise nicht verpflichtet, Sie vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, auch unter Stellung eines geeigneten, zur Übernahme des Vertrages bereiten Nachmieters.
Anders ist dies zu beurteilen, wenn für Sie das Festhalten an dem Vertrag eine besondere Härte darstellt, so z.B. bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit, schwerer Krankheit oder beruflicher Versetzung, wobei aber auch die Vermieterinteressen im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen sind sowie die Tatsache, dass nur eine relativ kurze Mietzeit verbleibt.
Einer Untervermietung der gesamten Räume für die Restdauer des Mietverhältnisses muss der Vermieter nicht zustimmen (§ 540 Abs. 1 BGB).
1.2
Maßgeblich ist nicht die Absendung, sondern der Zugang der Kündigung. Wenn erst ab dem 01.09.2006 die dreimonatige Kündigungsfrist gelten soll, muss die Kündigung danach zugehen, um die kürzere Frist in Anspruch nehmen zu können.
1.3
Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht Ihnen nicht zu. Allerdings können Sie sich aufgrund des berufsbedingten Wechsels ins Ausland unter Umständen mit Erfolg auf eine unzumutbare Härte berufen (siehe oben), wenn Sie zusätzlich einen geeigneten Ersatzmieter stellen. Der Vermieter ist zwar nicht verpflichtet, mit dem Ersatzmieter den Vertrag zu schließen, der Mieter gilt aber als aus dem Vertrag entlassen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachmieter abschlussbereit wäre.
1.4
Der Vermieter kann Sie wegen der Beschädigung des Bodens durchaus noch in Anspruch nehmen. Allerdings wird er sich einen Abzug „neu für alt“ entgegenhalten lassen müssen. Je nach Qualität des Laminats ist eine Lebensdauer von ca. 10 bis 15 Jahren anzunehmen, so dass mögliche Ansprüche erheblich zu kürzen wären.
2.
Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht steht Ihnen bezüglich der Versicherungen nicht zu. Etwas anderes ergibt sich möglicherweise aus den Vertragsbedingungen (insbesondere bei der Kfz-Versicherung). Hierzu sollten Sie sich mit den Versicherungen persönlich in Verbindung setzen, da unter Umständen auch eine einvernehmliche vorzeitige Beendigung erreicht werden kann.
Ihren Umzug ins Ausland können Sie z.B. mit Meldebestätigungen dokumentieren.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben.
Für Verständnisfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt