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Kündigung und Lügen

21. Juni 2008 13:06 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe von 1998 bis 2007 in der Praxis meines Mannes gearbeitet und dafür Lohn bekommen. Im Dezember 2007 wurde ich von heute auf morgen gekündigt.Ich war über Wochen so erschlagen und mir ging so schlecht, dass ich gegen die Kündigung nicht vorgegangen bin. Ich war über mehr als 6 Wochen mit Unterbrechung krankgeschrieben. Als ich im März 2008 zu einer Anwältin ging, sagte sie mir, dass es zu spät ist gegen die Kündigung vorzugehen. Nun machen mich die Lügen, die um die Kündigung verbreitert werden noch krank:
1.Ich habe nachweislich von 1998 bis Dez. 2007 gearbeitet und im Kündigungsschreiben steht, dass ich erst seit dem 29.12.2005 dort tätig war und aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde. Ein Widerspruch. Mein Zeugnis belegt die Tätigkeiten seit 1998.
2.Wenn meinem Mann gefragt wird, warum ich nicht mehr dort arbeite antwortet er, dass er damit kein Problem hätte, ich hätte selbst gekündigt. Eine glatte Lüge.
3. Nach meiner plötzlicher Kündigung erzählten Sie meinen Patienten in der Praxis, dass ich sehr krank sei und deswegen nicht mehr arbeiten würde. Eine große Lüge.
Meine Frage ist: Kann mann wirklich gegen die Kündigung und die Widersprüchliche Angaben zum Tätigkeitszeitraum nichts mehr tun?
Ich war nachweislich krank geschrieben, aber meine Anwältin sagte ich hätte im Koma liegen müssen, damit eine Klage nach den 3 Wochen Frist noch wirksam wird.
Die Kündigung hat mich krank gemacht, aber die Lügen darum machen mich noch kränker.
Ich brauche Hilfe
Danke


Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß eine Kündigung unwirksam ist, muß er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 Satz 1 KSchG ).

Diese Klagefrist haben Sie leider versäumt. Die Kündigung gilt deshalb nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.

II. Ausnahmsweise kann der Arbeitneher die Unwirksamkeit der Kündigung zwar auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Frist geltend machen, wenn die Kündigung nicht schriftlich erklärt wurde oder dem Arbeitgeber nicht zugerechnet werden kann. Für einen derartigen Ausnahmefall enthält Ihre Schilderung jedoch keine Anhaltspunkte.

III. Auch dürfte es Ihnen nicht helfen, daß eine gegen die Kündigung gerichtete Klage nachträglich zuzulassen ist, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben.

Denn ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Jedenfalls diese Frist dürfte hier bereits abgelaufen sein.

Ich bedauere, daß ich Ihnen nichts Erfreulicheres mitteilen kann. Dennoch hoffe ich, daß meine Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de

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