Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Zunächst unterstelle ich, dass die Mitteilung Ihres Versicherers, bei Ihrer beitragsfrei gestellten Lebensversicherung handle es sich um eine ehemalige Direktversicherung nach dem Betriebsrentengesetz mit unverfallbaren Anwartschaften, zutreffend ist. Aufgrund Ihres vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis erfolgte somit eine schuldbefreiende Übertragung des Direktversicherungsvertrages durch Ihren Arbeitgeber auf Ihre Person. Zwar haben Sie als Versicherungsnehmer das Recht eine Kündigung auszusprechen. Eine Kündigung hat jedoch nicht die Auszahlung des Rückkaufswertes zur Folge. Denn nach § 2 II S. 5, S. 6 BetrAVG
führt eine Kündigung der Direktversicherung nicht zu einem sofortigen Rückzahlungsanspruch, sondern erst bei Erreichen der Altersgrenze. Bis dahin führt die Kündigung zu einer Umwandlung der Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung - die Auszahlung erfolgt mit Erreichen der Altersgrenze.
Nach Übertragung der Direktversicherung auf Ihre Person als neuen Versicherungsnehmer dürfen Sie die Versicherungsleistung zudem weder abtreten noch beleihen. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für den Teil, den der Arbeitnehmer ggf. nach dem Ausscheiden mit eigenen Beiträgen weiter bespart hat. Sie werden daher allenfalls diesen Teil der Direktversicherung durch eine Beleihung oder Abtretung als Kreditsicherheit "nutzen“ können. Im Übrigen können Arbeitnehmer, die in den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes fallen, auf gesetzlich unverfallbare Anwartschaften nicht verzichten. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 3 BetrAVG
, nach dem auch eine Abfindung unter bestimmten Voraussetzungen nicht möglich ist.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
§ 2 Abs. 2 BetrAVG
Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
1. spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, das nach § 169 Abs. 3
und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1
des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.
11. April 2009
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01:41
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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