Sehr geehrter Ratsuchender,
gemäß § 613 a Absatz 1 BGB
ist Ihr Arbeitsverhältnis auf den neuen Inhaber übergegangen. Der Bestand wird durch den Wechsel nicht berührt, da der neue Inhaber alle die Arbeitsverhältnisse betreffenden Rechts und Plichten des ehemaligen Arbeitgebers übernommen hat.
Gemäß Absatz 4 der Vorschrift ist eine Kündigung WEGEN des Betriebsüberganges unzulässig und unwirksam. Aus anderen Gründen als dem Betriebsübergang darf jedoch gekündigt werden.
Es wäre also in Ihrem Fall zunächst zu prüfen, aus welchem Grunde Sie gekündigt worden sind. Auf die Mitteilung der Gründe auf Ihre Verlangen haben Sie Anspruch.
Sie sollten sich wegen der Klärung der Einzelheiten des Falles und eines möglichen weiteren Vorgehens unverzüglich mit einem Rechtsanwalt vor Ort in Verbindung setzen. Wegen der von hier aus nicht zu klärenden möglichen Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes SCHLEUNIGST, bevor 3 Wochen seit der Kündigung vergangen sind und Ihnen danach Rechte abgeschnitten werden könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
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