Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Mit der Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter entsprechend § 546 Abs. 1 BGB
zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet.
Er muss daher die Wohnung am letzten Tag des Mietverhältnisses geräumt und in dem vertraglich vereinbarten Zustand an den Vermieter übergeben.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht freiwillig nach, so kann der Vermieter zum einen vor dem Amtsgericht eine entsprechende Räumungsklage erheben.
Zum anderen ist der Mieter dann entsprechend § 546a BGB
bis zur Übergabe verpflichtet, zumindest die vereinbarte Miete weiter zu bezahlen. Ist die ortsübliche Miete höher, kann der Vermieter als Nutzungsentschädigung auch diese verlangen.
Da in Ihrem Fall eine vertragliche Aufhebung des Mietverhältnisses vorliegt, müssen Sie der stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses zwar nicht entsprechend § 545 BGB
widersprechen. Sie sollten Ihren ehemaligen Mieter dennoch schriftlich zur Räumung auffordern und für die Zeit der Weiternutzung als Nutzungsentschädigung zumindest die vereinbarte Miete weiterhin geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntagabend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Bitte lassen Sie mich meine Antwort noch wie folgt ergänzen:
Für eine Übernahme der Umzugskosten durch Sie sehe ich keine Rechtsgrundlage. Diese muss der Mieter, da der Schimmelbefall offensichtlich durch falsches Lüften entstanden ist, selbst tragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt