Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Kann ich , - nachdem die fristlose Kündigung durch den GV zugestellt wurde, die Räumungsklage mit der Zahlungsklage verbinden ? ist dies auch sinnvoll ?"
Ja, Sie können die Räumungsklage mit einer Zahlungsklage im Wege der objektiven Anspruchshäufung verbinden, § 260 ZPO
. Dies ist auch sinnvoll. Im Regelfall werden Räumungsklagen von den Amtsgerichten auch zügiger als andere Klagen behandelt, da die Eilbedürftigkeit schon von den Richtern gesehen wird.
"Kann eine Räumungsklage auch " im Eilverfahren " beantragt werden, denn der Mieter hat bereit geäußert, dass er keinen Pfennig mehr zahlen würde ?"
Eine Räumung durch einstweilige Verfügung darf nur unter den Voraussetzungen des § 940a ZPO
angeordnet werden. Diese werden jedoch im Regelfall nicht vorliegen, sodass Sie den Räumungsanspruch nur im Hauptsachverfahren durchsetzen können.
"Oder ist es sinnvoll, die ausstehenden Mieten mit einer sep. Urkundenklage im geltend zu machen und in einem zweitem Rechtsstreit , - der ja länger dauert, - die Räumungsklage einzureichen. Was stellt sich günstiger und sinnvoller dar."
Ich würde Ihnen von einem getrennten Urkundenprozess hinsichtlich des Zahlungsanspruchs abraten, wenn Sie ohnehin auf Räumung klagen müssen. Für den Räumungsanspruch gibt es nicht die Möglichkeit des Urkundenprozesses. Sie sollten daher beide Ansprüche in einer normalen Klage verbinden. Wie bereits oben erwähnt, werden von den meisten Amtsgerichten Räumungsklagen und damit auch kombinierte Räumungs- und Zahlungsklagen relativ zügig behandelt. Ein gesonderter Urkundenprozess kann ein erhöhtes Prozessrisiko darstellen, wenn Sie nicht alle Tatsachen durch Urkunden beweisen können. Die Kosten können daneben durch ein drohendes Nachverfahren ebenfalls höher ausfallen.
"Werde beide Klagen - also auch die Räumungsklage selbst verreten, da der Mieter die eV. geleistet hat und ich die Anwaltskosten ohnehin niemals mehr bekommen würde. also : 1. Version mtr einer Klage sowohl die Räumung als auch die Zahlung beantragen 2. Version: sep. Urkundenklage wegen der Zahlung und separate Klage wegen Räumung nach fristloser Kündigung ?"
Ich würde Ihnen unter Bezug auf die vorstehenden Ausführungen zu der ersten Variante der kombinierten Räumungs- und Zahlungsklage raten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte