Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"wäre die Kündigung dann formfehlerhaft, da in dieser von freier Mitarbeit die Rede ist? Oder wird diese dann umgedeutet?"
Die Kündigung wird vom Gericht dann sehr wahrscheinlich umgedeutet und dem Willen der Vertragsparteien angepasst.
Frage 2:
"Was würden Sie hinsichtlich der Kündigung raten?"
Wenn man dagegen überhaupt vorgehen möchte, wird es - vorbehaltlich einer Prüfung der Vertragsunterlagen - zweckmäßig sein , die Klage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht einzureichen mit der Begründung, dass der Gekündigte Arbeitnehmer ist und kein Selbstständiger.
Denn 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eines Arbeitnehmers wird ansonsten auch eine unrechtmäßige Kündigung rechtmäßig, wenn die Kündigung nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist vor dem Arbeitsgericht angegriffen wird, §3
4, 7 KSchG
.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr Fork,
danke für Ihre zügige Antwort.
Ich bin leider enttäuscht, da Sie mir nur allgemeine Hinweise auf die allgemein bekannten Normen gaben.
Die Hälfte des Textes waren Eingangs- und Endfloskeln.
Die Frage, ob ich gegen die Kündigung vorgehen soll und was Sie raten, war ja gerade mein Anliegen.
Freundliche Grüße
Nachfrage 1:
"Die Frage, ob ich gegen die Kündigung vorgehen soll und was Sie raten, war ja gerade mein Anliegen".
Dann sollten sie es sich zukünftig zur Angewohnheit machen, solche Fragen auch konkret zu stellen.
Eine Antwort auf eine solche Frage muss aber auch möglich sein, denn sonst passt etwas nicht.
Wenn Sie dagegen vorgehen wollen, finden Sie oben unter Antwort 2 einen konkreten Hinweis zur Sache.
Ob Sie dagegen vorgehen sollen, bestimmt sich natürlich nach Ihren Lebensumständen, die mir nicht bekannt sind.