Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich - vorbehaltlich einer ausführlichen Begutachtung der Unterlagen -, dass Sie den Mietvertrag ordnungsgemäß zum 30.06.2007 gekündigt haben. Soweit die Kündigung auch wirksam war, gilt das Mietverhältnis als einseitig für die Zukunft beendet. Grundsätzlich sind Sie dann nicht mehr verpflichtet, den Mietzins weiterhin zu entrichten.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt (Übergabe des Mietobjektes inklusive Schlüssel). Dann kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist, § 546 a BGB
.
Der Anspruch entsteht mit Vorenthaltung des Mietobjektes, d.h. der Einräumung des unmittelbaren Besitzes.
Vorliegend ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass am 01.07.2007 der Vermieter gewechselt hat und die Hausverwaltung eine andere war.
Der Anspruch könnte daher ausgeschlossen sein. Ihre Sachverhaltsangabe folgend, haben Sie alles versucht, um die Räume an den alten Vermieter zu übergeben. Eine Vorenthaltung liegt dann nicht vor, solang der Vermieter eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt, z.B. die Angabe des Rückgabe Ortes. Soweit der Vermieter Sie nicht darauf hingewiesen hat, dass ab dem 01.07.2007 eine neue Hausverwaltung für das Management zuständig ist, kann er sich grundsätzlich nicht auf eine Vorenthaltung des Mietobjektes berufen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie schon Kenntnis von den neuen Umständen hatten.
Zur Klarstellung sei noch darauf hingewiesen, dass § 546 a BGB
vertraglich abdingbar ist. Diesbezüglich sollten Sie Ihren Mietvertrag überprüfen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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