Sehr geehrter Fragsteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage Ihres angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Der Untermieter ist im Ergebnis verpflichtet aus dem Zimmer auszuziehen.
Gemäß § 573 BGB
können Sie den Untermietvertrag gem. § 573 c III BGB
spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats kündigen.
Dazu muss nur die Voraussetzung des § 549 II Nr. 2 BGB
erfüllt sein, welche erfordert, dass die Wohnung überwiegend von Ihnen bewohnt ist,überwiegend von Ihnen möbliert ist und sich die Wohbereiche teilweise überschneiden ( z.B. Küche ).
Die überwiegende Möblierung bedeutet, dass über 50 % des Zimmer des Untermieters mit Ihren Möbeln ausgestattet sind
Ich gehe davon aus, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich um Nachricht im Wege der Nachfragefunktion.
Die Kündigung des Untermietvertrags ist in diesem Fall völlig unabhängig von der Kündigung des Hauptmietvertrages.
Insofern hat Ihr Untermieter weder ein berechtigtes Interesse an der erklärten Kündigung Ihrerseits im Verhältnis zum Hauptvermieter noch an einer Kündigungsbestätigung des Hauptvermieters.
Der Agentur für Arbeit genügt die Ihrerseits erklärte Kündigung zum 31.07.2007.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
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