Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Leider ist die Situation in der Tat etwas vertrackt und wohl nicht einfach lösbar.
Denn:
Dass Sie den Umzug nicht vollziehen, ist zunächst Ihr eigenes Risiko, was Ihnen als Vertragspartei zugewiesen ist.
Derartige Fälle sind in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse wie Miet-, Dienst- oder sonstige längerfristige Vertragsverhältnisse in der Rechtsprechung derart nahezu geklärt:
Diese weist das Problem Ihnen zu, weil es allein aus Ihrer Sphäre stammt und Ihr Vertragspartner keinen Einfluss hat.
Auch kann das ordentliche Kündigungsrecht grundsätzlich zulässigerweise ausgeschlossen werden, soweit es noch nicht zum Vollzug des Vertragsverhältnisses kommt.
Aber:
Dieses würde Sie in einem Falle wie hier unangemessen benachteiligen, weil nicht einzusehen ist, dass die Gegenseite wegen der Unmöglichkeit der Vertragsvollziehung besser gestellt sein soll, als wenn der Vertrag normal durchgeführt wird.
Dieses wäre in der Tat für Sie unzumutbar, weshalb im Rahmen einer ersten Einschätzung doch ein ordentliches Kündigungsrecht für möglich halte.
Sie sollten daher jedenfalls hilfsweise die Kündigung zum 31.03.2012 erklären. Schriftlich und mit Einschreiben/Rückschein.
Kündigen Sie aber auch zunächst außerordentlich und ohne Frist. z. B. wie folgt:
"Wir kündigen Ihnen aufgrund des nicht erfolgten Umzugs fristlos und außerordentlich, hilfsweise ordentlich gemäß der 3-Monatsfrist zum 31.03.2013."
2.
Kündigen sollten Sie wie gesagt schon jetzt, da müssen Sie den Umzug nicht abwarten. Die Anmeldebestätigung sollten Sie in der Kündigung ankündigen und nachreichen.
Möglich bliebt auch noch ein ähnlicher Aufhebungsvertrag mit der Maßgabe, dass der Platz dennoch früher besetzt werden kann, was auch bei der Kündigung gilt - doppelte vertragsgemäße Beiträge kann die Einrichtung nicht kassieren, also von Ihnen und einem neuen Vertragspartner.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte Damen und Herren,
haben Sie vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Wir hätten dazu noch eine Nachfrage:
Könnten wir den von Ihnen vorgeschlagenen Satz
"Wir kündigen Ihnen aufgrund des nicht erfolgten Umzugs fristlos und außerordentlich, hilfsweise ordentlich gemäß der 3-Monatsfrist zum 31.03.2013."
um den Satz
"Wir hoffen jedoch weiterhin, dass der Platz früher nachbesetzt werden kann, so dass eine einvernehmliche Vertragsaufhebung möglich ist."
ergänzen?
Herzlichen Dank vorab.
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, das ist möglich.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt