Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Architektenvertrag kann jederzeit durch den Auftraggeber gekündigt werden, sofern Ihr Architektenvertrag keine andere Regelung vorsieht. Folge der (sog.) freien Kündigung ist allerdings, dass der Architekt das volle Honorar laut Vertrag beanspruchen kann, abzüglich ersparter Aufwendungen.
In Ihrem Fall kommt aber auch eine außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags in Betracht, da nach Ihren Angaben dem Architekten die Leistungserbringung unmöglich ist. In diesem Fall kann der Architekt nur die tatsächlich bis zur Kündigung erbrachten Leistungen abrechnen. Ein Gewinnausfall wird in diesem Fall nicht geschuldet.
Nach OLG Oldenburg, Urteil vom 06.09.2012 - 8 U 96/12
erfordert die außerordentliche Kündigung grds. einer vorherigen Abmahnung. Dies auch in Ihrem Fall zu fordern, grenzt an reine Förmelei, da der Architekt keine Leistungen mehr erbringen kann.
Tipp:
Schließen Sie einen Aufhebungsvertrag mit dem Architekten, in dem Sie auf dessen die Unmöglichkeit der Leistungserbringung hinweisen und das Honorar auf die von dem Architekten tatsächlich erbrachten Leistungsphasen beschränken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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