Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie tatsächlich fristgerecht zum 31.07.2006 kündigen könnte, erhebt sich die Frage, warum er Sie im Falle des Nichteingehens der von ihm gesetzten Bedingung überhaupt noch abmahnen will.
Dies macht nur Sinn, wenn der Arbeitgeber befürchtet, eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu verlieren.
Grundsätzlich haben Sie keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Ein solcher Anspruch kann beispielsweise bei tariflicher Verpflichtung, bei bestehenden Sozialplänen oder der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht (§§ 9
, 10
Kündigungsschutzgesetz) bestehen.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung in Höhe eines 1/2 Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr anbieten, soweit der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.
Liegt eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor, so besteht auch grundsätzlich kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Gleichwohl zahlen Arbeitgeber häufig Abfindungen, da auch bei einem vermeintlich vorliegenden Kündigungsgrund ein erhebliches Risiko darin besteht, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt (bei sozial ungerechtfertigt ergangener oder sonst rechtswidrigen Kündigung). Das Arbeitsverhältnis würde fortbestehen und der Arbeitgeber müsste den Lohn, den der Arbeitnehmer für die Zeit zwischen Kündigung und Entscheidung durch das Arbeitsgericht hätte verdienen können, nachzahlen.
Um ein derartiges Risiko zu vermeiden, schließen Arbeitgeber Abwicklungs- oder Auflösungsverträge bzw. gerichtliche Abfindungsvergleiche.
Mir ist noch nicht klar aus welchem Grund Ihr Arbeitgeber kündigen kann oder will. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt stets eine oder mehrere Abmahnungen voraus, die Abmahnung ist daher bloße Vorstufe zur Kündigung.
Sie sollten sich in jedem Fall von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Kollegen vor Ort beraten lassen bzw. sich dessen Dienste zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche sichern.
Insbesondere deshalb, weil Ihr Arbeitgeber offenbar eine Kündigungsschutzklage fürchten muss.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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