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Kündigung des Mietvertrages beim Ferngeschäft

24. März 2019 23:31 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
auf Immobilienscout24 habe ich ein möbliertes Apartment unter der Rubrik "Wohnung auf Zeit" gefunden. Die Wohnung wurde unter Vermittlung eine Makleragentur angeboten. Der Mietvertrag lautet so:
"MIETVERTRAG FÜR MÖBLIERTEN WOHNRAUM
Unter Vermittlung der Wohnungsagentur XY, wird folgender Mietvertrag geschlossen. Die Vermittlerin übernimmt keine Haftung für eventuell entstandene Schäden im vermitteltem Wohnraum.
Zwischen dem Wohnraumanbieter (Vermieter):
Name / Telefon/Email
und dem Wohnraumnutzer (Mieter):
Name/Personalausweis/Geburtsdatum/Telefon/Email
wird folgende Vertrag geschlossen.
..."
Den Mietvertrag ab 13.03.19 erhielt ich per Email. Ich unterschrieb ihn am 12.03.19 ohne die Wohnung besichtigt zu haben und schickte die unterschriebene Vertragsversion an den Mieter zurück. Am 13.03 wurde mir in der Wohnung der Schlüssel vom Vermieter übergeben.
Ich möchte allerdings die Wohnung so schnell wie möglich wechseln da die Wände schimmlig sind und die Lüft in der Wohnung trotz häufiger Lüftung sehr schlecht ist. Kann ich den Mietvertrag als Ferngeschäft widerrufen obwohl der Mieter kein Unternehmer im Sinne des Gesetzes (§14 BGB ) ist? Eine Belehrung über Widerrufsrecht gab es nicht. Wenn der Vertrag widerrufen werden kann , wann soll die Wohnung nach dem Absenden des Widerrufes verlassen werden?
Der Kündigungsfrist für den Mietvertrag beträgt 1 Monat zum Monatsende. Bin ich verpflichtet , den Mietzins für April zu bezahlen wenn ich den Vertrag am 25.03 widerrufe?

Mit freundlichen Grüßen
Tatyana L.

25. März 2019 | 00:01

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Bei einem Mietvertrag zwischen Verbrauchern gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht. Dieses hat man nur, wenn der Vermieter Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Dies ergibt sich aus § 355 BGB .

Trotzdem kann man versuchen den Widerruf zu erklären, eventuell geht der Vermieter in Unkenntnis der Rechtslage darauf ein. Ansonsten sollte unmittelbar bis spätestens Ende März die Kündigung erfolgen. Die Miete für April wäre zu zahlen, jedoch sollte man hier prüfen lassen, ob eine Mietminderung angesichts der Mängel in Betracht kommt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt


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