Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Man kann zum einen außerordentlich nach § 543 BGB
kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wenn sich die Lebensgefährtin tatsächlich dauerhaft aufhält oder zumindest die Besuche als derart dauerhaft einzustufen sind, sollte man den Mieter schriftlich abmahnen und ihn auffordern, die Wohnung vertragsgemäß als 2-Personen-Wohnung zu nutzen.
Kommt er dem nicht nach kann man auch aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
Einfacher ist es aber, hier nach § 573 a BGB
zu kündigen.
"Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf."
Insoweit kann man die Einliegerwohnung vereinfacht kündigen.
Zu beachten ist nur die verlängerte Kündigungsfrist, sodass zu den normalen 3 Monaten 3 weitere hinzukommen und die Kündigungsfrist 6 Monate beträgt.
In der schriftlichen Kündigung muss nichts begründet werden. Wenn der Mieter Sie anspricht, können Sie auch darauf abstellen, die Räume künftig selbst nutzen zu wollen. Mehr muss man dazu gar nicht sagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Vielen Dank für die Antwort, sie ist hilfreich.
Eine Rückfrage: Wenn wir dem Mieter mündlich mitteilen, z. B. "wir möchten die Räume künftig selbst nutzen", um umständliche Diskussionen zu vermeiden, diese aber in kürzester Zeit wieder vermiete (was wir auch tun möchten) ist dies dann nicht rechtswidrig. Heute lässt sich durch die Internetplatformen natürlich schnell nachvollziehen, ob die Wohnung wieder auf dem Markt ist. Heisst auch: sogesehen sagen wir ja dann nicht die Wahrheit, da ja die erwähnte "Selbstnutzung" dann doch nicht stattfindet, sondern nur der Diskussionsvermeidung gesagt wurde....
Danke erneut
Die Kündigung wird ja auf den vereinfachten Grund des § 573 a BGB
gestützt, da es sich um eine Einliegerwohnung handelt.
Wenn man dann mündlich ausführt, dass man die Räume selbst nutzen will, ist dies nicht Gegenstand der Kündigung.
Wenn die Wohnung dann also anderweitig vermietet wird, hat dies den alten Mieter nicht zu interessieren und er kann sich darauf nicht berufen.