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Kündigung des Betreuungsplatzes im Kindergarten wegen Trägerwechsel

19. Januar 2024 09:59 |
Preis: 45,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

der aktuelle Träger des Kindergartens unseres Kindes hat im vergangenen Sommer seinen Betreibervertrag zum 31.07.2024 gekündigt. Am 09.01.2024 haben wir nun eine Kündigung des Betreuungsvertrages zum 31.07.2024 mit Hinweis auf die Kündigung des Betreibervertrages erhalten.

In einem Schreiben vom 20.07.2023 teilte uns der aktuelle Träger mit: „In Bezug auf Ihre Betreuungsverträge werden wir uns bemühen entsprechend dem Betreibervertrag, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Es ist davon auszugehen, dass die Einrichtung auch nach dem 31.07.2024 bestehen bleibt, somit ist die Betreuung Ihrer Kinder gewährleistet."

Der neue Träger beabsichtigt nun, das Betreuungsangebot um 50% zu kürzen. Es ist somit davon auszugehen, dass für einige Kinder keine neuen Betreuungsverträge angeboten werden können.

Wie ist die Aussage des aktuellen Trägers, dass die Betreuung gewährleistet ist, zu bewerten? Haben wir einen Anspruch auf einen neuen Betreuungsvertrag beim neuen oder ggf. beim aktuellen Träger? Hat sich der aktuelle Träger ggf. Schadensersatzpflichtig gemacht? Es könnte sein, dass wir nun ab August ohne einen Betreuungsplatz dastehen, da wir uns gutgläubig auf Grund des Hinweises auf Gewährleistung der Betreuung nicht rechtzeitig um eine Alternative gekümmert haben.

19. Januar 2024 | 12:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Aussage des aktuellen Trägers, dass die Betreuung gewährleistet ist, ist zunächst einmal eine unverbindliche Absichtserklärung. Sie stellt keine rechtlich bindende Zusage dar, dass Ihr Kind auch nach dem 31.07.2024 weiterhin einen Betreuungsplatz in der Einrichtung haben wird.

Ein Anspruch auf einen neuen Betreuungsvertrag beim neuen oder beim aktuellen Träger ergibt sich aus dieser Aussage nicht. Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus dem bestehenden Betreuungsvertrag ergeben, wenn dieser eine entsprechende Regelung enthält. Ohne Kenntnis des genauen Vertragstextes kann ich dazu jedoch keine abschließende Aussage treffen.

Ob sich der aktuelle Träger schadensersatzpflichtig gemacht hat, hängt davon ab, ob er Sie durch die Aussage, die Betreuung sei gewährleistet, zu einem Verhalten veranlasst hat, das Ihnen einen Schaden verursacht hat. Auch hierzu kann ich ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts keine abschließende Aussage treffen.

Aber ich meine, dass wenn der Vertrag eins zu eins übernommen wird, nicht ohne Weiteres einfach eine 50 %-Kürzung erfolgen darf. Einen wichtigen Grund dafür sehe ich nicht.

Ich empfehle Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der sich in diesem Bereich spezialisiert hat. Dieser kann den Sachverhalt umfassend prüfen und Sie entsprechend beraten.
Leider zeichnet sich die Notwendigkeit ab.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Einschätzung darstellt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 19. Januar 2024 | 13:52

"Aber ich meine, dass wenn der Vertrag eins zu eins übernommen wird, nicht ohne Weiteres einfach eine 50 %-Kürzung erfolgen darf." => Es wurden alle Verträge mit allen Eltern gekündigt. Der neue Träger wird nicht allen Eltern einen neuen Betreuungsvertrag anbieten (können).

Man muss sich stets bis Ende des Jahres über eine zentrale Plattform der Stadt um einen Betreuungsplatz ab August des Folgejahres bewerben. Wir hatten ursprünglich einen Betreuungsvertrag bis Schuleintritt und hätten dies somit nicht tun müssen. Da uns vom aktuellen Träger mitgeteilt wurde, dass die aktuelle Betreuung weiterhin (über den Trägerwechsel hinaus) "gewährleistet" ist haben wir (und viele andere) dies nicht getan. Die Betreuungsplätze in der Stadt sind höchstwahrscheinlich mittlerweile alle vergeben. Unser Schaden wäre dann, dass wir entweder nur einen sehr weit entfernten Betreuungsplatz finden oder im ungünstigsten Falle gar keinen (wir sind beide berufstätig!). Wäre der aktuelle Träger aufgrund seiner "Gewährleistungs-Aussage" schadenersatzpflichtig (erhöhte Fahrt- / Zeitkosten, Kosten für private Kinderbetreuung etc.)? DANKE

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Januar 2024 | 08:00

Sehr geehrter Fragesteller,

ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Wie gesagt, eine rechtsverbindliche Willenserklärung dahingehend, dass man Ihnen das im Hinblick auf den Betreuungsplatz gewährleistet bzw. praktisch eine Garantie dafür abgibt, kann ich der Aussage nicht entnehmen.
Leider bleibt Ihnen nach meiner Meinung nichts anderes übrig, als anwaltlich alle rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen. Wenn nach dem geltenden Vertrag eine Kündigung so wirksam war, wird es voraussichtlich nicht möglich sein, Schadensersatz zu verlangen.

Ich bedaure die Situation, hoffe aber Ihnen damit dennoch weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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