Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
In Ihrer Situation als Werkstudentin gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen, sofern keine speziellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag getroffen wurden.
1.
Kündigungsfrist:
Da keine Probezeit vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.
Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt diese vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Eine Verkürzung dieser Frist ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, wie z.B. eine erhebliche psychische Belastung, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Dies müsste jedoch gut begründet und dokumentiert werden.
2.
Krankmeldung nach Kündigung:
Sie können sich auch nach der Einreichung Ihrer Kündigung krankmelden, wenn Sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Die Krankmeldung sollte jedoch auf einer ärztlichen Bescheinigung basieren.
3.
Form der Kündigung:
Gemäß § 623 BGB muss die Kündigung schriftlich erfolgen.
Eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam. Sie sollten die Kündigung daher schriftlich einreichen, idealerweise per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich mit Empfangsbestätigung.
4.
Überstunden:
Ob Überstunden ausgezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Wenn keine Regelung besteht, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen.
Da Sie das Geld benötigen, können Sie versuchen, eine Auszahlung der Überstunden zu verhandeln.
II.
Es ist wichtig, dass Sie alle Schritte gut dokumentieren und, wenn möglich, rechtzeitig handeln, um Ihre Interessen zu wahren.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
30. April 2025
|
15:33
Antwort
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