Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne möchte ich diese wie folgt beantworten:
Ihre Chancen darauf, dass Sie eine fristlose Kündigung erfolgreich werden durchsetzen können, halte ich für durchaus gut. Zu beachten haben Sie dabei insbesondere die §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
und 569 BGB
.
§ 543 BGB
regelt allgemein, dass ein Vertrag außerordentlich gekündigt werden kann, wenn es einem der Vertragspartner nach Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann, an dem Vertragsverhältnis weiter festzuhalten. Es muss also eine massive Vertragsstörung vorliegen.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Vertragsstörung zuvor ausdrücklich und schriftlich abgemahnt und der Gegenseite die Möglichkeit gegeben wird, die Vertragsstörung abzustellen. Sie haben sich also bislang völlig korrekt verhalten und auch die gesetzte Frist von vier Wochen zur Beseitigung der Störungen ist als angemessen einzustufen.
Wichtig wäre in der nun anstehenden Kündigung, dass Sie die zur Kündigung führenden Umstände nochmals möglichst detailliert aufführen, die Abmahnung und die erfolglos abgelaufene Frist nochmals benennen und sich durchaus auch auf Beweismittel beziehen. Benennen können Sie zum Beispiel die Handwerker als Zeugen, mit denen Sie die Wohnung begangen haben.
Sodann sollten Sie sich ausdrücklich auf § 543 Absatz 2 Satz BGB
beziehen. Nach dieser Vorschrift kann ein Vermieter einen Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter die Mietsache durch Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflicht erheblich gefährdet. Genau dies ist hier der Fall.
Sie sollten mit der Kündigung nach Ablauf der Frist auch nicht mehr allzu lange abwarten, um Ihr Recht nicht zu verwirken und den Eindruck zu erwecken, dass die Problematik eben doch nicht so zeitkritisch ist.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Fritsch,
vielen Dank für Ihre Beratung. Ergänzend dazu ergibt sich die Frage, wie eine ordentliche Kündigung begründet werden muss, wenn der Mieter die in der Abmahnung benannte Frist zur Müllbeseitigung einhält. Damit wäre die Vertragsstörung noch nicht vollständig beseitigt. Dann möchte ich in jedem Fall ordentlich kündigen, weil die Wohnung grundlegend renoviert werden muss. Ich vermute, dass in diesem Fall eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Wieviele Monate wäre diese bei 27 Jahren Mietdauer? Die Wohnung soll nach der Renovierung verkauft werden.
Freundliche Grüße
Fritz Nüßle
fritz.nuessle@t-online.de
Sehr geehrter Mandant,
gerne komme ich auf Ihre Nachfrage zurück. In diesem Fall würde die Kündigungsfrist gemäß § 573c Absatz 1 Satz 2 BGB
neun Monate betragen.
Bitte beachten Sie, dass eine solche ordentliche Kündigung gemäß § 573 Absatz 1 Satz 1 BGB
nur dann begründet ist, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der Kündigung haben, im Regelfall handelt es sich hierbei um Eigenbedarf. Der geplante Verkauf der Wohnung wird von der Rechtsprechung leider nicht als ein solches berechtigtes Interesse anerkannt.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin