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Kündigung Inhaberteilschuldverschreibung

13. März 2006 14:46 |
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Vertragsrecht


Guten Tag!

Ich habe in Inhaberteilschuldverschreibungen investiert und mir ist bekannt geworden, dass sich der Anleiheschuldner offenbar in Liquiditätsproblemen befindet. Bei anderen Anlegern sollen Zinszahlungen und Rückzahlungen schon verspätet und nur auf Druck hin erfolgt sein. Ich selbst habe zur Zeit noch keine fälligen Forderungen.

Eine Anleihe läuft im Juni aus, bei einer zweiten beträgt die Laufzeit noch über 3 Jahre. Ich befürchte nun den Verlust meiner Einlage im Fall der evtl. eintretenden Insolvenz des Schuldners und möchte die Rückzahlung meiner Anlage erwirken. Ein ordentliches Kündigungsrecht des Gläubigers ist nach den Anleihbedingungen aber ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung soll nur bei über 30 Tage ausstehenden Zahlungen oder bereits eingeleiteter Insolvenz/Liquidation möglich sein.

Dazu zwei Fragen:

1) Kann ich die Schuldverschreibungen trotzdem kündigen und meine Anlage schon vorab zurück erhalten, z. B. weil im Verkaufsprospekt nicht ausreichend über die Risiken bzw. die Absicherung der Anlage informiert wurde?

2) Bei Fälligkeit sind die Verschreibungen zur Rückzahlung im Original einzureichen. Dann habe ich aber nichts mehr in der Hand, wenn die Rückzahlung ausbleibt - wie kann ich mich davor schützen?

Für die Beantwortung dieser Fragen wäre ich dankbar!

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:

1)Wenn ein Prospektfehler vorliegt, wie bei unzureichender Aufklärung in einem Prospekt etc. besteht grundsätzlich nach §§ 11, 13 VerkProspG ein Kündigungsrecht. Dies muss aber dann nachgewiesen werden. Es kommt also auf den Prospekt und dessen Inhalt an.
Dies müßten Sie aber gerichtlich klären lassen.

2) Es ist üblich, dass das Original eingereicht werden muss. Sie können jedoch eine Kopie fertigen und diese z.B. von einem Rechtsanwalt beglaubigen lassen.

Ich würde Ihnen auf jeden Fall empfehlen, einen Anwalt mit all Ihren Unterlagen aufzusuchen, damit er eine abschließende Beurteilung vornehmen kann.
Alleine werden Sie eine Rückabwicklung nicht erreichen. Diese wird gerichtlich geklärt werden müssen.

Auch ich stehe Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.

Falls Sie noch Fragen haben sollten, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Gerlach
Rechtsanwältin



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