Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Nach Ihrer Schilderung ist die Pachtzeit abgelaufen. Ihre Mutter hat den neuen Pachtvertrag nicht unterschrieben, führt aber den Betrieb trotzdem weiter.
2.Vorbehaltlich der Prüfung der Verträge und der Ermittlung des gesamten Sachverhaltes ist zwischen Ihrer Mutter und dem Verpächter ein neues Pachverhältnis zustande gekommen. Zwar hat Ihre Mutter den Vertrag nicht unterschrieben. Jedoch führt sie den Betrieb weiter und hat durch die faktische Fortsetzung des Vertrages jedenfalls für ein weiteres Pachtjahr die Pacht erneuert. Sie kann diesen Vertrag nach § 584 BGB
kündigen zum Schluss des Pachtjahres. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erfolgen, zu dessen Ende die Pacht erfolgen soll.
3.Ist diese Frist bereits abgelaufen, kann sie nur noch außerordentlich kündigen. Da ein Fehlverhalten des Vermieters nicht vorliegt, kommt eine Kündigung gegebenenfalls aufgrund der Krankheit Ihrer Mutter in Betracht. Sie muss dafür nachweisen, dass ihr nicht zumutbar ist, am Vertrag festgehalten zu werden, da sie wegen der Krankheit nicht mehr in der Lage ist, das Geschäft zu betreiben. Wenn die Weiterführung des Geschäftes zum Tod Ihrer Mutter führen kann - was belegt werden muss - hat eine außerordentliche Kündigung Ihrer Mutter Aussicht auf Erfolg
4.Sie sollten einen Anwalt vor Ort aufsuchen, der den Sachverhalt insgesamt ermittelt und die Rechtsprechung auf vergleichbare Fälle prüft. Sie sollten auch versuchen, mit dem Pächter die Situation anzusprechen und gegebenenfalls einen Aufhebungsvertrag anstreben.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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Diese Antwort ist vom 14.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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14.09.2007
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22:43
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
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