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Kündigung Fernstudium-nicht mehr Kammerfähig- Rückforderung Studiuengeld

14. Februar 2025 11:09 |
Preis: 35,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,
Ich habe mich vor wenigen Jahren zu einem Fernstudium eingeschrieben, -Innenarchitektur . Als ich mich eingeschrieben habe, war dieser Studiengang noch kammerfähig. Dieses wurde nun aber leider vor weniger Zeit geändert da sich wohl die Architekten der Kammer beschwert haben.
Ich zahle dafür monatlich sehr viel Geld, also Studiengebühren, die man mir nicht mehr zurückzahlen möchte. Genauso haben Sie in der Mail geschrieben, dass wenn ich kündigen möchte, ich noch weitere drei Monate zahlen muss.
Besteht eine Möglichkeit rechtlich vorzugehen und eine Rückerstattung zu fordern, da mein Chef mich in dieser Angelegenheit finanziell unterstützt hat. Da ich nun nicht mehr kammerfähig sein kann, müsste ich das Geld komplett zurückzahlen. Durch das nicht kammerfähig sein gehen mir nach Abschluss des Studiums Rechte verloren.

In meinem Vertrag den ich unterschrieben habe steht in den AGB

-"Die Name Hochschule verpflichtet sich zur Durchführung des auf Seite 1 des Studienvertrags genannten Fernstudiengangs nach der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnung."
- "Die Name Hochschule hat das Recht, Studienpläne abzuändern, soweit dies für den Studierenden zumutbar ist und dem Ausbildungsziel des Studienprogramms entspricht."
- "Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Wochen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres gekündigt werden. Danach kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines vollen Monats bezogen auf den Vertragsbeginn gekündigt werden. Die Kündigung hat in Textform (z. B. per Kündigungsantrag im Campus-Management-System oder per E-Mail) zu erfolgen."
-"Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige, zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Gründe auf Seiten des Studierenden liegen insbesondere bei entsprechend nachgewiesenem unerwartetem Eintreten einer Arbeitslosigkeit, bei lebensbedrohlichen Krankheiten sowie bei Tod des Studierenden vor."

"Ein Studiengangwechsel, ein Umzug, nicht bestandene Prüfungen, finanzielle oder familiäre Gründe rechtfertigen grundsätzlich keine außerordentliche Kündigung."

-"Die Studiengebühren sind monatlich zu zahlen und werden jeweils nachträglich zum Ende des Monats fällig. […] Falls der Vertrag durch Widerruf innerhalb der ersten vier Wochen beendet wird, werden bereits gezahlte Studiengebühren zurückerstattet."

14. Februar 2025 | 11:35

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

In Ihrem Fall könnte eine rechtliche Möglichkeit bestehen, die Studiengebühren zurückzufordern oder zumindest eine außerordentliche Kündigung in Betracht zu ziehen.

Die Änderung der Kammerfähigkeit des Studiengangs könnte als wesentliche Änderung angesehen werden, die das Ausbildungsziel erheblich beeinträchtigt. Dies könnte einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, da Ihnen durch den Verlust der Kammerfähigkeit wesentliche berufliche Möglichkeiten entgehen.


2.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Vertrages sehen vor, dass die Hochschule Studienpläne abändern darf, soweit dies für den Studierenden zumutbar ist und dem Ausbildungsziel entspricht.

Wenn die Änderung der Kammerfähigkeit das Ausbildungsziel erheblich beeinträchtigt, könnte dies als unzumutbar angesehen werden.


3.

Zudem bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.

Auch wenn die AGB bestimmte Gründe für eine außerordentliche Kündigung ausschließen, könnte der Verlust der Kammerfähigkeit als wichtiger Grund angesehen werden, da dies nicht nur eine Änderung der Studienbedingungen, sondern auch der beruflichen Perspektiven darstellt.


4.

Es wäre ratsam, die Hochschule schriftlich auf diese wesentliche Änderung hinzuweisen und eine außerordentliche Kündigung zu erklären.

Dabei sollten Sie darlegen, dass die Änderung der Kammerfähigkeit für Sie unzumutbar ist und das Ausbildungsziel erheblich beeinträchtigt. Eine Rückerstattung der Studiengebühren könnte dann in Betracht kommen, wenn die Kündigung als berechtigt anerkannt wird.


5.

Falls die Hochschule nicht einlenkt, könnte es notwendig sein, rechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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