Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
In Ihrem Fall könnte eine rechtliche Möglichkeit bestehen, die Studiengebühren zurückzufordern oder zumindest eine außerordentliche Kündigung in Betracht zu ziehen.
Die Änderung der Kammerfähigkeit des Studiengangs könnte als wesentliche Änderung angesehen werden, die das Ausbildungsziel erheblich beeinträchtigt. Dies könnte einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, da Ihnen durch den Verlust der Kammerfähigkeit wesentliche berufliche Möglichkeiten entgehen.
2.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Vertrages sehen vor, dass die Hochschule Studienpläne abändern darf, soweit dies für den Studierenden zumutbar ist und dem Ausbildungsziel entspricht.
Wenn die Änderung der Kammerfähigkeit das Ausbildungsziel erheblich beeinträchtigt, könnte dies als unzumutbar angesehen werden.
3.
Zudem bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
Auch wenn die AGB bestimmte Gründe für eine außerordentliche Kündigung ausschließen, könnte der Verlust der Kammerfähigkeit als wichtiger Grund angesehen werden, da dies nicht nur eine Änderung der Studienbedingungen, sondern auch der beruflichen Perspektiven darstellt.
4.
Es wäre ratsam, die Hochschule schriftlich auf diese wesentliche Änderung hinzuweisen und eine außerordentliche Kündigung zu erklären.
Dabei sollten Sie darlegen, dass die Änderung der Kammerfähigkeit für Sie unzumutbar ist und das Ausbildungsziel erheblich beeinträchtigt. Eine Rückerstattung der Studiengebühren könnte dann in Betracht kommen, wenn die Kündigung als berechtigt anerkannt wird.
5.
Falls die Hochschule nicht einlenkt, könnte es notwendig sein, rechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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