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Kündigung Arbeitsverhältnis aufrechterhalten

27. April 2023 07:47 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Was halten sie von diesem Schreiben? Kann man dies so abschicken oder sollte etwas ergänzt werden?

Unser Ziel ist, dass das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten wird oder ein Aufhebungsvertrag mit einer kleinen Abfindung?

Was möchte mein Anwalt durch sein Schreiben erreichen?





Sehr geehrte Damen und Herren,
im Folgenden beziehen wir Stellung zur beabsichtigten Kündigung unserer Mandantschaft. Wir ergänzen und konkretisieren hierbei die Ausführungen unserer Mandantschaft vom 25.04.2023.
Die beabsichtigte Kündigung ist weder sozial gerechtfertigt noch liegen tat- sächliche Kündigungsgründe vor.
Da der Arbeitgeber keine exakte Trennung von verhaltens- und personenbe- dingten Gründen vornimmt, wird vorsorglich zu beiden vermeintlichen Kün- digungsgründen vorgetragen.

Es liegen keine personenbedingte Kündigungsgründe vor.
Unsere Mandantschaft soll offenbar aufgrund ihrer mangelhaften Sehkraft gekündigt werden. Sie sei nicht in der Lage, Reinigungstätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen.
Dem ist entschieden entgegenzutreten.
Zwar leidet unsere Mandantschaft an einer Sehbehinderung, diese behindert Sie jedoch nicht darin, die Ihr zugeteilten Arbeiten auftragsgemäß zu erfüllen.
Die Aussage „eine Verbesserung ist ohne operativen Eingriff ausgeschlossen" lässt vielmehr die Schlussfolgerung zu, dass die Arbeitgeberin unsere Mandantschaft durch die Kündigung zu einem operativen Eingriff drängen will.
Da die Schwerbehinderung unserer Mandantschaft auf Ihrer Sehbehinderung beruht, ist die Zustimmung zur Kündigung bereits deshalb zu versagen.

Es liegen keine verhaltensbedingte Kündigungsgründe vor.
Hier wird lediglich mitgeteilt, dass Frau „mehrfach" aufgefallen ist, dass die Reinigungsleistung unserer Mandantschaft „mangelhaft" sei.
Alleine dieser Vortrag ist völlig unzureichend und unsubstantiiert. Es ist nicht erkenntlich, welche Anzahl mit „mehrfach" gemeint ist. Darüber hinaus ist nicht vorgetragen, inwiefern die Arbeiten „mangelhaft" gewesen sein sollen. Dementsprechend ist eine konkrete Erwide- rung schlichtweg nicht möglich.
Es bleibt festzuhalten, dass eine 100 %ige Reinigung nicht geschuldet ist und auch im Allge- meinen nicht geleistet werden kann. Dies bringt schon der Berufsstand der Reinigungskraft mit sich. Die exakt geschuldete Arbeitsleistung ist auch nicht im vorliegenden Arbeitsvertrag geklärt, sodass nicht bestimmbar ist, wann die Reinigung überhaupt mangelhaft sein kann. Interessengerecht erscheint, dass die Arbeitsleistung korrekt erbracht ist, wenn nach objekti- vem Maßstab die Räume von grobem Schmutz und Müll gereinigt werden. Eine derartige Arbeitsleistung wurde von unserer Mandantschaft stets erbracht.

Im Übrigen ist auch im Wege der Interessenabwägung die Zustimmung zu versagen.
Die Arbeitgeberin betreut mehrere Objekte, in welcher sie unsere Mandantschaft ohne weite- res beschäftigen könnte. Dass die Arbeitgeberin vorträgt, sie könne Frau nicht mehr als Raumpflegerin einsetzen, da andere Einsatzmöglichkeiten nicht gegeben sind, ist als un- begründet und falsch zurückzuweisen.

Zudem beruht die personenbedingte Kündigung auf der Ursächlichkeit des Behinderungsgra- des unserer Mandantschaft, weswegen eine Zustimmung Ihrerseits bereits zu versagen ist, s.o.
Darüber hinaus ist vorzutragen, dass unsere Mandantschaft durch die beabsichtige Kündigung Ihren Versicherungsschutz verliert und in finanzielle Schieflage geraten würde. Insbesondere aufgrund des erhöhten arbeitsrechtlichen Schutz von Schwerbehinderten ist diese Folge nicht hinnehmbar.
Aufgrund der offensichtlichen Unwirksamkeit der beabsichtigten Kündigung ist unserer Mandantschaft im Übrigen kein nervenaufreibendes Kündigungsschutzverfahren aufzuzwän- gen.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zu versagen.

27. April 2023 | 09:43

Antwort

von


(951)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Was halten sie von diesem Schreiben? Kann man dies so abschicken oder sollte etwas ergänzt werden?"

Wenn die dort geschilderten Tatsachen so zutreffen, kann das Schreiben auch so abgeschickt werden.


Frage 2:
"Unser Ziel ist, dass das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten wird oder ein Aufhebungsvertrag mit einer kleinen Abfindung?"

Das Ziel ist in der gegenwärtigen Phase, dass es zu gar keiner Kündigung des Arbeitgebers kommt. Gegenwärtig plant er nur, Sie zu Kündigen, er braucht dafür aber die Zustimmung des Integrationsamts. An dieses dürfte das Schreiben seinem Inhalt nach auch gerichtet sein. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf regelmäßig nach
§ 168 SGB IX der Zustimmung des Integrationsamts. Dies bedeutet, Sie haben entweder einen GdB von mindestens 50 oder aber wenigstens 30 bei gleichzeitg erfolgter Gleichstellung.

Sie befinden sich hier in der Phase der Anhörung nach § 170 II SGB IX, in welcher das Integrationsamt eine Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrates sowie der Schwerbehindertenvertretung einholt und den schwerbehinderten Menschen anhört.

Im Rahmen dieser Anhörung können Sie Ihre Sichtweise zur geplanten Kündigung einbringen. Dabei gilt, dass eine Verweigerung der Zustimmung in aller Regel dann erfolgen wird, wenn die Kündigung gerade in Zusammenhang mit Ihrer Behinderung steht.


Frage 3:
"Was möchte mein Anwalt durch sein Schreiben erreichen?"

Ihr Anwalt möchte erreichen, dass das Integrationsamt seine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung verweigert, wodurch der Arbeitgeber grundsätzlich an einer Kündigung Ihrer Person gehindert wäre (siehe oben einleitend unter Frage 2).





Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 27. April 2023 | 16:45

Mein Anwalt hat geantwortet

ich habe das Schreiben an das Integrationsamt weitergeleitet.
Nehmen Sie eine Abschrift davon dennoch mit in den Termin.

Sollte dennoch über eine Abfindung diskutiert werden und für Ihre Mutter akzeptabel sein, dann sollte der Betrag 5.000,00 € nicht unterschreiten.
Sollte im Termin eine Einigung nicht erzielt werden, dann wirken Sie in jedem Fall darauf hin, dass die Zustimmung zumindest vorläufig versagt wird. Keine Entscheidung wäre aufgrund der Fiktion der Zustimmung nicht akzeptabel.
Sollten weitere außergerichtliche Gespräche mit dem Arbeitgeber geplant sein, kann sich dieser gerne direkt an mich wenden.
Allerdings bin ich nächste Woche auf Fortbildung und stehe somit erst ab dem 08.05.2023 wieder zur Verfügung.

Sollten Sie also noch Fragen zum Termin haben, stellen Sie mir diese bitte bis spätestens morgen Abend.

Was halten sie davon? Wie hoch kann man eine Abfindung vereinbaren. Mama ist 9 Jahre in dem Betrieb auf 450 € Basis

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. April 2023 | 09:55

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Nachfrage 1:
"Was halten sie davon? Wie hoch kann man eine Abfindung vereinbaren."


Das klingt alles ganz plausibel.

Hauptsächliches Ziel ist die Verweigerung der Zustimmung, sodass der Arbeitgeber nicht wirksam kündigen könnte.

Hinsichtlich der Abfindung gilt Folgendes: Eine Abfindung ist davon abhängig wie die Erfolgsaussichten einer möglichen Kündigung wären. Läge diese Erfolgsaussicht des Arbeitgeber bei 100 %, dann würde er natürlich keine Abfindung zahlen, während bei Unwirksamkeit der Kündigung der Arbeitnehmer einen Maximalbetrag fordern könnte. Da in der Regel der Prozessausgang mehr oder weniger offen ist, wird meist die sog. Regelabfindung als Faustformel angewandt ( Halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr).

Höchstgrenze sind dabei angelehnt an § 10 KSchG entweder 12 oder 15 Monatsverdienste, hier also ungefähr 5400 bzw. 6750 €.

Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -

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