Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kündigung, Vermieterin fordert vorzeitige Schlüsselübergabe

| 10. Januar 2017 11:35 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


13:44

Zusammenfassung

Muss ich die volle Miete für Januar und Februar bezahlen, obwohl meine Vermieterin die Schlüsselübergabe am 14.01.17 fordert und ablehnt, dass wir Nachmieter suchen?

Es besteht keine Pflicht des Vermieters, einen Nachmieter zu suchen oder einen von Ihnen vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren. Wenn Sie eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrer Vermieterin getroffen haben, sind Sie verpflichtet, die Schlüssel am 14.01. herauszugeben. Bei einer mündlichen Vereinbarung wäre die Vermieterin in der Pflicht, diese zu beweisen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

haben unsere Wohnung zum 31.03.17 gekündigt. Wohnen allerdings schon in der neuen Wohnung. Die Vermieterin teilte uns mit als wir die Kündigung abgegeben haben das wir uns melden sollen wenn die Wohnung leer ist. Das taten wir. Wir sagten ihr auch das wir jemanden für die Wohnung hätten das wir früher aus dem Mietvertrag raus könnten, fragten sie auch ob sie das möchte oder ob sie Nachmieter ab sofort sucht. Sie meinte sie will die Wohnung verkaufen oder selbst nutzen. Forderte aber auch zugleich auf das am 14.01.17 die Schlüsselübergabe statt finden soll und sie uns zum 28.02.17 entgegen kommt das dsnn das Mietverhältnis endet.Diesem stimmten wir erstmal zu.
Nun meine Frage, müssen wir den vollen Januar und Februar bezahlen obwohl sie ablehnte das wir Nachmieter suchen und sie die Schlüsselübergabe am 14.01.17 fordert.
Und wir auch erst zum 28.02.17 Strom und Gas abmelden dürfen? Haben ja keine Schlüssel mehr dann, müssen wir das dulden das sie Zugang zur Wohnung hat und evtl auf unsere Kosten Strom und Gas verbraucht?
Falls wir die Miete bezahlen müssen, müssen wir kalt oder Warmmiete für Januar und Februar zahlen obwohl die Wohnung leer steht?

Vielen Dank im Vorraus

10. Januar 2017 | 12:40

Antwort

von


(421)
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst besteht leider keine Pflicht des Vermieters einen Nachmieter selbst zu suchen oder einen von Ihnen vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren.

Was Sie leider nicht näher beleuchten ist die Form des Vergleichs den Sie mit Ihrer Vermieterin geschloßen haben. Ob dieser schriftlich oder mündlich festgehalten haben. Sollten Sie diesen schriftlich festgehalten haben, so sind Sie in der Tat verpflichtet die Schlüssel vereinbarungsgemäß zum 14.01. herauszugeben. Bei einer mündlichen Vereinbarung wäre die Vermieterin in der Pflicht diese zu beweisen, z.B. durch Zeugen.

Die Gas-, Strom- sowie Betriebskosten stellen in der Tat ein Problem dar. Denn wenn die Vermieterin die Wohnung vor dem Verkauf in Stand setzen möchte, wird dies erfahrungsgemäß diese Kosten in die Höhe treiben. Da Sie aber bis 28.02. offiziell noch Mieter sind, wird die Rechnung von Ihnen zu begleichen sein. Eine Regelung im Hinblick auf die Betriebskosten ab dem 14.01. haben Sie vorliegend auch nicht getroffen.

Sie haben daher zwei Möglichkeiten. Entweder behalten Sie die Schlüssel und zahlen die Warmmiete bis zum Kündigungseintritt am 31.03. oder Sie weisen die Vermieterin darauf hin, dass die von ihr gewollte Vorgehensweise Sie unangemessen benachteiligt und daher so nicht akzeptabel ist. Entweder erfolgt die Schlüsselübergabe zum vergleichweise erzielten Kündigungszeitpunkt am 28.02. oder sie soll Sie am zum 14.01. aus dem Vertrag lassen.
Im Zweifel habe ich die Tendenz, dass die geschlossene Vereinbarung am einem Einigungsmangel leidet und daher ungültig ist. Da die Nutzungsverfügung der Vermieterin zurückgewährt wird, während keine Regelung über den wichtigen Punkt der Nebenkostentragung getroffen worden war.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Rückfrage vom Fragesteller 10. Januar 2017 | 13:28

Vielen Dank für die Antwort.
Also müssen wir zum 14.01 die Schlüssel abgeben und müssen weiterhin Miete zahlen? Obwohl wir ab diesem Zeitpunkt keinen Zutritt mehr haben? Da sie ja die Schlüsselübergabe frühzeitig fordert?
Es wurde schriftlich gemacht das sie die Schlüsselübergabe am 14.01 möchte und uns zum 28.02 entgegen kommt das wir 1 Monat früher raus könnrn.Das heisst wenn wir sagen wir möchten die Schlüssel bis zum 28.02 behalten wäre die Vereinbarung das sie uns entgegen kommt auch vom Tisch oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Januar 2017 | 13:44

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

es mag zwar sein, dass die Vereinbarung schriftlich geschloßen worden war, allerdings ist keine Regellung im Hinblick auf die Nebenkosten getroffen worden. Hierbei springt bereits ins Auge, dass es irgendwo nicht sein kann, dass Sie für die von dem Vermieterin verursachte Nebenkosten einstehen müssen. Ggf. können Sie die Sache so regeln, dass bei der Schlüsselübergabe ein Wohnungsübergabeprotokoll gemacht wird, damit festgehalten werden kann wie der Verbrauchsstand von Heizung, Wasser, Strom und Gas zum Zeitpunkt des tatsächlichen Auszugs war. Der Protokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite, dass keinerlei Nebenkosten auf Sie abgewälzt werden. Ohne diesen Protokoll rate ich Ihnen von der Schlüsselübergabe ab.
Die Miete müssen Sie alledings für Januar und Februar voll zahlen. Es sei denn es ist etwas anderes vereinbart worden. Dies ist aber nicht weiter schädlich, da die geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen bei der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 berücksichtigt und zurückerstattet werden.

Grüße
RA Stadnik

Bewertung des Fragestellers 10. Januar 2017 | 15:54

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Evgen Stadnik »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. Januar 2017
5/5,0

ANTWORT VON

(421)

Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Ausländerrecht, Strafrecht