Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst besteht leider keine Pflicht des Vermieters einen Nachmieter selbst zu suchen oder einen von Ihnen vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren.
Was Sie leider nicht näher beleuchten ist die Form des Vergleichs den Sie mit Ihrer Vermieterin geschloßen haben. Ob dieser schriftlich oder mündlich festgehalten haben. Sollten Sie diesen schriftlich festgehalten haben, so sind Sie in der Tat verpflichtet die Schlüssel vereinbarungsgemäß zum 14.01. herauszugeben. Bei einer mündlichen Vereinbarung wäre die Vermieterin in der Pflicht diese zu beweisen, z.B. durch Zeugen.
Die Gas-, Strom- sowie Betriebskosten stellen in der Tat ein Problem dar. Denn wenn die Vermieterin die Wohnung vor dem Verkauf in Stand setzen möchte, wird dies erfahrungsgemäß diese Kosten in die Höhe treiben. Da Sie aber bis 28.02. offiziell noch Mieter sind, wird die Rechnung von Ihnen zu begleichen sein. Eine Regelung im Hinblick auf die Betriebskosten ab dem 14.01. haben Sie vorliegend auch nicht getroffen.
Sie haben daher zwei Möglichkeiten. Entweder behalten Sie die Schlüssel und zahlen die Warmmiete bis zum Kündigungseintritt am 31.03. oder Sie weisen die Vermieterin darauf hin, dass die von ihr gewollte Vorgehensweise Sie unangemessen benachteiligt und daher so nicht akzeptabel ist. Entweder erfolgt die Schlüsselübergabe zum vergleichweise erzielten Kündigungszeitpunkt am 28.02. oder sie soll Sie am zum 14.01. aus dem Vertrag lassen.
Im Zweifel habe ich die Tendenz, dass die geschlossene Vereinbarung am einem Einigungsmangel leidet und daher ungültig ist. Da die Nutzungsverfügung der Vermieterin zurückgewährt wird, während keine Regelung über den wichtigen Punkt der Nebenkostentragung getroffen worden war.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Vielen Dank für die Antwort.
Also müssen wir zum 14.01 die Schlüssel abgeben und müssen weiterhin Miete zahlen? Obwohl wir ab diesem Zeitpunkt keinen Zutritt mehr haben? Da sie ja die Schlüsselübergabe frühzeitig fordert?
Es wurde schriftlich gemacht das sie die Schlüsselübergabe am 14.01 möchte und uns zum 28.02 entgegen kommt das wir 1 Monat früher raus könnrn.Das heisst wenn wir sagen wir möchten die Schlüssel bis zum 28.02 behalten wäre die Vereinbarung das sie uns entgegen kommt auch vom Tisch oder?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
es mag zwar sein, dass die Vereinbarung schriftlich geschloßen worden war, allerdings ist keine Regellung im Hinblick auf die Nebenkosten getroffen worden. Hierbei springt bereits ins Auge, dass es irgendwo nicht sein kann, dass Sie für die von dem Vermieterin verursachte Nebenkosten einstehen müssen. Ggf. können Sie die Sache so regeln, dass bei der Schlüsselübergabe ein Wohnungsübergabeprotokoll gemacht wird, damit festgehalten werden kann wie der Verbrauchsstand von Heizung, Wasser, Strom und Gas zum Zeitpunkt des tatsächlichen Auszugs war. Der Protokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite, dass keinerlei Nebenkosten auf Sie abgewälzt werden. Ohne diesen Protokoll rate ich Ihnen von der Schlüsselübergabe ab.
Die Miete müssen Sie alledings für Januar und Februar voll zahlen. Es sei denn es ist etwas anderes vereinbart worden. Dies ist aber nicht weiter schädlich, da die geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen bei der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 berücksichtigt und zurückerstattet werden.
Grüße
RA Stadnik