Sehr geehrte Fragestellerin
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich kenne zwar Ihren Kfz-Darlehensvertrag mit der VW Bank nicht, weiß aber aus eigenen von mir geführten Verfahren, dass die dem Vertrag in der Regel zugrundeliegenden AGB der VW-Bank ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung nur zulassen, wenn der Gegenanspruch unstreitig ist oder rechtskräftig festgestellt.
Daher halte ich eine Kürzung nicht für zulässig, da ich Ihrer Schilderung entnehme, dass VW Ihr Begehren außergerichtlich wohl abgelehnt hat und Sie auch nicht über eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes verfügen, die Ihnen die 20 % Schadensersatz aus § 826 BGB zuspricht. Hinzu kommt, dass VW und die VW-Bank nicht derselbe Vertragspartner sind.
Soweit ich Sie richtig verstanden habe, gehen Sie gegen VW AG wegen eines Anspruchs nach § 826 BGB vor und nicht gegen die VW-Bank wegen des Widerrufes Ihrer Kfz-Finanzierung. Wenn Ihnen ein Widerrufsrecht zustehen würde, weil der Darlehensvertrag notwendige Angaben nicht enthält, dann würde ich Ihre Frage nach Ausübung des Widerrufrechtes bejahen. Dann könnten Sie die Zahlung der Schlussrate sogar verweigern. Ggf. sollten Sie dies noch prüfen lassen, zumal der EuGH mit meheren Entscheidungen vom 9.9.2021 diverse Bestimmungen in Kfz-Darlehensverträgen für unwirksam erklärt hat.
Bezuüglich der von Ihnen beanspruchten Entschädigung in Höhe von 20 % des damals gezahlten Kaufpreises möchte ich noch abschließend darauf hinweisen, dass nach neuerer Rechtsprechung des BGH (Az. VI ZR 40/20) es zwar grundsätzlich möglich ist, das Kfz zu behalten und den sog. kleinen Schadensersatz geltend zu machen, dessen Höhe aber nicht mit pauschalen Prozentsätzen geltend gemacht werden kann.
Der BGh fordert hier für die Höhe des Schadensersatzes vielmehr:
"Für die Bemessung des kleinen Schadensersatzes ist zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Sollte allerdings das Software-Update der Beklagten, das gerade der Beseitigung der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware diente, das Fahrzeug aufgewertet haben, ist dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen . Dabei sind in die Bewertung des Vorteils etwaige mit dem Software-Update verbundene Nachteile einzubeziehen."
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
9. Oktober 2021
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08:03
Antwort
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