Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht grundsätzlich, wenn die Telekom schuldhaft eine Ihr obliegende Pflicht verletzt hat und es hierdurch zu einem Schadenseintritt bei Ihnen kam.
Eine Pflichtverletzung liegt ohne weiteres vor. Nach Vertrag war die Telekom verpflichtet Ihnen ein funktionsfähiges Telefon- und Internetnetz zur Verfügung zu stellen.
Hiergegen verstieß die Telekom nach Ihren Schilderungen auch schuldhaft. Ein Verschulden wird bereits vom Gesetz vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
. Hier müsste die Telekom ausdrücklich darlegen, warum ihnen ein Verschulden nicht zu Last gelegt werden könnte. Allerdings dürfte dies, nach Ihren Schilderungen, sicherlich nicht gelingen.
Gerade durch die Pflichtverletzung muss bei Ihnen ein Schaden eingetreten sein. Das Ihnen hier ein Schaden eingetreten ist, liegt auf der Hand. Ebenso, dass dieser von der mangelnden Erreichbarkeit von Kunden resultierte. Schwieriger ist es diesen Schaden konkret zu beziffern. Insoweit ist auf die üblicherweise in diesem Zeitraum erzielten Umsätze abzüglich Ihrer Kosten abzustellen. Diese sind von Ihnen möglichst genau darzulegen. Selbst in einem Gerichtsprozess müssen Sie diese jedoch nicht auf den letzten Cent genau beziffern können, da § 287 Abs. 1 ZPO
die Möglichkeit der Schätzung durch das Gericht zulässt.
Die Frage ob die Telekom leicht oder grob fahrlässig handelte, würde ich an dieser Stelle im Übrigen nicht als entscheidungsrelevant einstufen. Die AGB der Telekom sehen bei leichter Fahrlässigkeit nämlich keinen vollständigen Haftungsausschluss vor. In Ziffer 15.2 Satz 2 der AGB wird die Haftung nämlich lediglich auf den „vertrags-typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt" Bei einen Unternehmen wie Ihrem war dies jedoch gerade vorhersehbar, dass eine monatelange Nichterreichbarkeit zu erheblichen Umsatzeinbrüchen führt.
Es stellt sich abschließend noch die Frage, ob Sie Ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB
nachgekommen sind. Dies wäre dann zu verneinen, wenn Ihnen andere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären, die Erreichbarkeit des Unternehmens aufrecht zu erhalten, also z.B. durch Wechsel des Kommunnikationsanbieters. Dies müsste man für die einzelne Bereich (Fax, Telefon, Internet, etc.) im Detail prüfen.
Die möglichen Vorgehensweisen lassen sich relativ knapp beschreiben:
- außergerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen die Telekom durch Sie selbst oder einen Rechtsanwalt. Ich empfehle hier zunächst die Geltendmachung durch Sie selbst unter Setzung einer angemessenen Frist. Dies hat zur Folge, dass – im Falle der Nichtzahlung – die Telekom in Verzug gesetzt würde und ab diesem Zeitpunkt auch Ihre Rechtsverfolgungskosten für einen später eingeschalten Rechtsanwalt zu tragen hätte, sofern ein Anspruch von Ihrer Seite besteht.
- gerichtliche Geltendmachung. Dies dürfte aufgrund des Streitwerts voraussichtlich nur durch Beauftragung eines Rechtsanwalts möglich sein. Das ist dann der Fall, wenn es um einen Streitwert von über EUR 5.000 geht.
Allgemein zur Durchsetzung einer Forderung, erlaube ich mir auf einen allgemeinen Ratgeberartikel von mir zu verweisen, der zwar an Immobilienmakler gerichtet war, jedoch zahlreiche allgemeine Ausführungen enthält:
http://www.123recht.net/article.asp?a=153508
Gerne stehe ich Ihnen auch für eine rechtsanwaltliche Vertretung zur Verfügung und berate Sie bei Bedarf gerne darüber, ob eine mögliche Prozesskostenfinanzierung durch einen Prozessfinanzierer und/oder ein Erfolgshonorar des Rechtsanwaltes in Betracht kommt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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