Hallo, meine Frau hat eine Kinderkrippe mit unseren 21 Monate alten Sohn aufgrund unzumutbarer Zustände in der Krippe nach 2 Tagen abgebrochen, leider will der Leiter den Vertrag nicht beenden, sondern besteht darauf das dieser bis zum nächsten Quartal (Ende Juni) weiter läuft und wir deswegen zum Ende März kündigen.
Der Leiter betont immer wieder wenn es ihm gelingt schnell einen Ersatz zu finden kann es uns gelingen früher aus dem Vertrag auszusteigen, mein Eindruck ist das es nur eine hinhaltetaktik von ihm ist und er schnell Ersatz kriegt.
Wie ist da die Rechtslage in dem Fall? Besteht eine Möglichkeit aus dem Vertrag zu kommen? Es geht um eine Eingewöhnung die jeweils an 2 Tagen ne Stunde gedauert hat und dafür sollen wir 4 Monate lang den vollen Preis zahlen, für uns total unverständlich.
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es besteht die Möglichkeit den Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn Umstände vorliegen, die es nicht rechtfertigen weiterhin an diesem Vertrag festzuhalten.
Dazu müsste man mehr über die unzumutbaren Umstände wissen, die Sie nennen. Wenn diese gravierend genug waren, dann ist auch eine vorzeitige Kündigung des Vertrages möglich. Das sollten Sie so auch gegenüber dem Betreiber möglichst zeitnah erklären.
Anderenfalls gilt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller8. März 2021 | 23:00
Hallo Frau Stadler, danke für die Beantwortung meiner Fragen.
Als unzumutbare Gründe nannte meine Frau das auf Sie und auf unseren Sohn gar nicht eingegangen ist, das Verhalten gegenüber den Kindern nicht so war wie man es von Pädagogen erwartet und als wir dem Leiter den Grund für den Abbruch der Eingewöhnung mitteilten, meiner Frau vorgeworfen hat, sie würde ihr Kind nicht richtig erziehen, das Verhältnis ist total zerstritten.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt8. März 2021 | 23:28
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Wenn keine beleidigenden oder verletzenden und grob unsachlichen Äußerungen gefallen sind halte ich es für eher unwahrscheinlich, dass Sie dazu berechtigt sind aufgrund dieses Vorfalls fristlos zu kündigen.
Sie können es aber versuchen. Eine Zahlung der Beiträge bevor Sie verklagt werden ist dann immer noch möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzung vom Anwalt8. März 2021 | 23:39
Die maßgebliche Frist für die fristlose Kündigung ist in § 626 BGB geregelt: Sie müssen 2 Wochen nach der fraglichen Auseinandersetzung die Kündigung ausgesprochen haben und sie muss bei der Kita vorliegen.