Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt:
Sie haben die mit der Bank geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen einzuhalten.
Eine außerordentliche Kündigung des Darlehens ist in der Regel unter anderem dann möglich, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, § 490 I BGB
.
Ich gehe davon aus, dass Sie und Ihre Frau den Kredit nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher abgeschlossen haben. In diesem Fall gilt in Ergänzung zu Regelung des § 490 I BGB
auch § 498 BGB
:
(1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn
1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit fünf Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. ...
Soweit die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Kündigung möglich. Mangels Angaben zur Höhe des Darlehens und zur Laufzeit ist mir eine Prüfung innerhalb dieses Forums insoweit nicht möglich.
Die Vollstreckung –auch die Lohnpfändung- setzt das Bestehen eines Zwangsvollstreckungstitels, z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde, die wegen des Anspruches die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthält, voraus. Soweit ein solcher Titel noch nicht vorliegt, muss dieser zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung erst geschaffen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weiterere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-
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