Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
Nach § 676 h BGB
kann das Kreditkartenunternehmen vom Inhaber der Karte keinen Aufwendungsersatz verlangen, wenn die Kreditkarte von einem Dritten missbräuchlich verwendet wird. Der Kunde hat daher die Möglichkeit, die Kontobelastung, die er selbst nicht veranlasst hat, beim Kreditkartenunternehmen zu stornieren.
Die Kreditkartenunternehmen können diese Regelung in ihren AGB`s nicht ausschließen, so dass im Regelfall den Karteninhaber kein Haftungsrisiko trifft.
Der Kreditkarteninhaber muss allerdings dann den durch Missbrauch entstandenen Schaden ganz oder teilweise ersetzen, wenn er schuldhaft den Missbrauch seiner Karte ermöglicht. Bei grob fahrlässiger Sorgfaltspflichtverletzung kann es sogar zu einer ausschließlichen Erstattungspflicht kommen.
Wann ein Sorgfaltspflichtverstoß vorliegt, ergibt sich in der Regel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditkartenunternehmens.
Für Schäden, die durch missbräuchiche Verfügungen vor der Verlustanzeige entstehen, wird meistens die Haftung des Karteninhabers auf einen Geldbetrag je Kreditkarte beschränkt.
Grob fahrlässig handelt der Karteninhaber, wenn er den Kartenverlust schuldhaft nicht umgehend mitteilt, die PIN auf der Karte vermerkt oder zusammen mit dieser verwahrt).
In einem solchen Fall würde der Karteninhaber den durch den Missbrauch verursachten Schaden in vollem Umfang tragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die einmalige kostenlose Nachfrage im Rahmen der Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Diese Antwort ist vom 24.02.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehert Herr Roth,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Heute habe ich Post von der Bank bekommen.
Sie behauptet, dass ich grob fahrlässig gehandelt hätte, da nicht ich den Verlust gemeldet hatte, sondern Sie mich darauf hinweisen mussten. Nur wie soll ich es denn merken, wenn Sie gestohlen wurde und zwar nur die Karte, der Rest von der Geldbörse wurde nicht angerührt.
Wäre es aussichtsreich gegen die Bank vorzugehen oder eventuell gegen die Betriebe die die Karte nur mit Unterschrift akzeptiert haben?!
Mit freundlichen Grüssen,
Steffen Arndt
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Regel ist in den AGB der Banken festgelegt, dass der Kunde die Bank über den Verlust der Kreditkarte unverzüglich zu unterrichten hat, wenn der Karteninhaber den Verlust der Karte oder missbräuchliche Verfügungen feststellt.
Insoweit hat die Bank ein Interesse das Haftungsrisiko auf den Kunden abzuwälzen.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie gegenüber Ihrer Bank damit argumentieren, dass Ihnen nicht die ganze Geldbörse, sondern nur die Kreditkarte entwendet worden ist und die Karte bereits am Sonntag - wie von Ihnen mitgeteilt - gesperrt worden ist.
Sie sollten dennoch einen Blick in die AGB Ihrer Bank werfen und prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Karteninhaber den Verlust der Karte melden sollte, um aus der Haftung entlassen zu werden.
Sollte die Bank daran festhalten, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben, empfehle ich den Gang zu einem Kollegen in Ihrem Wohnort.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de