Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er möglichst schnell wieder gesund wird. Grundsätzlich ist deshalb alles erlaubt, was die Genesung nicht verzögert oder gefährdet. Wenn sich ein Angestellter während der Arbeitsunfähigkeit so verhält, dass seine Genesung verzögert wird, kann er vom Arbeitgeber abgemahnt, im Wiederholungsfall sogar verhaltensbedingt gekündigt werden. Die Nachweispflicht liegt hier allerdings beim Arbeitgeber.
Wenn durch die Prüfung die Genesung weder gefährdet noch verzögert wird (was im Endeffekt nur der behandelnde Arzt beurteilen kann und idealerweise auch schriftlich bestätigen sollte), steht einer Teilnahme arbeitsrechtlich nichts im Wege. Bedacht werden sollten aber auch ggf. sozialversicherungsrechtliche Aspekte (z.B. kann der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei Aktivitäten während der Krankschreibung eingeschränkt sein, wenn die Erkrankung ursächlich für den Unfall ist).
Wenn Sie sich für eine Teilnahme entscheiden, sollten Sie auch über einen Antrag bei der für die Abnahme der Prüfung zuständigen Stelle (z.B. IHK) auf Zeitverlängerung nachdenken, wenn durch die Schiene das Schreiben behindert wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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