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Krankschreibung und trotzdem Prüfung?

14. November 2018 08:26 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag ,
Zur meiner Frage ich hatte vor kurzer Zeit einen Wegeunfall/Arbeitsunfall und nun bin ich seid längerem Krank geschrieben wegen Probleme mit der Sehne im rechten Handgelenk ,wobei mein Handgelenk auch geschient ist. Ich habe demnächst meine Theoretische Abschlussprüfung( welche am Pc geschreiben wird). Nun zur meiner frage ich bin jetzt auch am Tag der Prüfung krank geschrieben ,fühle mich aber in der lage Maus und Tastatur zu bedienen und habe auch keine schmerzen. Wie sieht das jetzt rechtlich aus wenn ich torztdem zur Prüfung gehe obwohl ich krank geschieben bin oder ob der Arzt mir das bescheinigen muss ,dass das keine negativen einfluss auf die Heilung hat.

Ich hoffe ich konnte das verständlich formulieren

14. November 2018 | 10:00

Antwort

von


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Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er möglichst schnell wieder gesund wird. Grundsätzlich ist deshalb alles erlaubt, was die Genesung nicht verzögert oder gefährdet. Wenn sich ein Angestellter während der Arbeitsunfähigkeit so verhält, dass seine Genesung verzögert wird, kann er vom Arbeitgeber abgemahnt, im Wiederholungsfall sogar verhaltensbedingt gekündigt werden. Die Nachweispflicht liegt hier allerdings beim Arbeitgeber.

Wenn durch die Prüfung die Genesung weder gefährdet noch verzögert wird (was im Endeffekt nur der behandelnde Arzt beurteilen kann und idealerweise auch schriftlich bestätigen sollte), steht einer Teilnahme arbeitsrechtlich nichts im Wege. Bedacht werden sollten aber auch ggf. sozialversicherungsrechtliche Aspekte (z.B. kann der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei Aktivitäten während der Krankschreibung eingeschränkt sein, wenn die Erkrankung ursächlich für den Unfall ist).

Wenn Sie sich für eine Teilnahme entscheiden, sollten Sie auch über einen Antrag bei der für die Abnahme der Prüfung zuständigen Stelle (z.B. IHK) auf Zeitverlängerung nachdenken, wenn durch die Schiene das Schreiben behindert wird.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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