Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Krankschreibung bedeutet sicherlich nicht, dass Sie unter Hausarrest stehen und sich nicht außerhalb der Wohnung bewegen dürfen.
Allerdings hat alles zu unterbleiben, was dem Genesungsprozesse nicht förderlich ist. Und genau das könnte hier der Fall sein, wenn ich davon ausgehe, dass die Auftritte in Kneipen oder Disko stattfinden.
Denn wenn Sie Ihr Arzt arbeitsunfähig schreibt und Sie gleichwohl abends lange unterwegs sind, kann das als ein starkes Indiz dafür herangezogen werden, dass die Krankheit wohl doch nicht so schlimm ist. Dieses muss umsomehr gelten, wenn Sie mit den Auftritten auch noch Geld verdienen.
Daher: Auf die Auftritte sollten Sie lieber verzichten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen dank für Ihre schnelle Antwort!
ich habe im Internet folgendes gelesen, so wie Sie auch schon erwähnt haben:
Nebentätigkeit: Ein erkrankter Mitarbeiter darf seine Nebentätigkeit nur dann fortsetzen, wenn sie den Genesungsprozess nicht verzögert oder gefährdet.
Bzw.
Nebentätigkeiten: Bei Ihnen krankgeschrieben – aber im Nebenjob tätig? Auch das ist zulässig – abhängig von der Erkrankung und der Tätigkeit Ihres Mitarbeiters.
Ist das denn wirklich so, dass diese beiden auftritte meine Genesung gefährden würden? Ich meine, ich bin wegen psychischer Probleme (Stress, mangelndes Selbstvertrauen, Konzentrationsschwierigkeiten etc.) krankgeschrieben... Sozialer Umgang mit anderen und dann noch mein Hobby machen mir ja spaß und sind meiner meinung nach durchaus förderlich für meine Genesung, da ich dadurch ja wieder mehr Selbstvertrauen und Lebensfreude wiedererlange, was mir im moment sehr fehlt. Die auftritte wären beide auf geschlossenen gehobenen veranstaltungen und Nachmittags.
Ich wollte nur noch einmal nachfragen, um 100% sicher gehen zu können.
Vielen Dank!!
Sehr geehrte Ratsuchende,
so sehr ich ja verstehen kann, dass Sie sich eine anderslautende Antwort gewünscht hätten - die dazugehörige Rechtsprechung kann kein Rechtsanwalt ändern.
Und wenn Sie Ihrer Nebentätigkeit (und das ist es nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung, da Geld fließt) nachgehen, unterscheidet dieses eben doch von einem reinen Hobby oder einer ärztlich verordneten Therapie zum Zwecke der Genesung.
Wenn ein Arbeitnehmer einer anderweitigen Arbeit nachgeht, während er krankgeschrieben ist, kann dieses bis zur fristlosen Kündigung Konsequenzen haben (BAG, Urt.v. 03.04.2008, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20AZR%20965/06" target="_blank" class="djo_link" title="BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 965/06: Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauc...">2 AZR 965/06</a>).
Sie können also nach dieser Rechtsprechung 100% sicher sein, dass es mächtigen Ärger geben wird, wenn der Dienstherr von diesen Auftritten trotz Krankmeldung Kenntnis erlangt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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