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Krankenversicherungsbeiträge aus dem selbständigen Nebenjob

| 17. März 2025 11:42 |
Preis: 60,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


23:20

Sachverhalt:
Ich bin, als langjährig Versicherter zum 01.01.2025 (mit Abschlägen, im Alter von 64 Jahren) in Rente gegangen. Von meiner Rente zahle ich, wie jeder Rentner, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. (Höhe der Rente 1.173,69 Euro, Beiträge zu AOK 125,59 Euro)
Ich arbeite aber noch bis zum Ende des Jahres 2025 weiter bei meinem alten Arbeitgeber als Angestellter im öffentlichen Dienst und zahle dort ganz normal alle Sozialabgaben einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
In geringem Umfang (ca. 2-5 Stunden pro Woche, Einkünfte 4.838 Euro im Jahr 2023 = laut letztem Steuerbescheid) bin ich auch selbständig als beeidigter Dolmetscher tätig
Problem:
Ich wurde von der AOK-Versicherung und unter Berufung auf § 226 Abs. 1 Satz Nr. 4 des Sozialgesetzbuch (Fünftes Buch) schriftlich dazu aufgefordert, ab dem 01.01.2025 auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (in Höhe von 84,22 Euro monatlich) auf das Arbeitseinkommen aus meiner selbständigen Nebentätigkeit zu zahlen.
Ich wurde von der AOK-Versicherung unter Berufung auf § 226 Abs. 1 Satz Nr. 4 Sozialgesetzbuch (Fünftes Buch) schriftlich aufgefordert, ab 01.01.2025 auch auf das Arbeitseinkommen aus meiner selbständigen Nebentätigkeit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (in Höhe von 84,22 Euro) monatlich zu zahlen.
- Damit würde ich bereits den dritten Monatsbeitrag zur Krankenversicherung zahlen…

Meine Fragen:
1. Ist die Forderung der Krankenkasse gerechtfertigt?
2. Fallen meine Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit nicht unter den Begriff „Minijob" (da unter 556,- Euro im Monat) und sind somit sozialversicherungsfrei?

Für eine kompetente Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar

17. März 2025 | 12:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Ist die Forderung der Krankenkasse gerechtfertigt?
Ja, die Forderung der AOK ist rechtlich korrekt. Die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf Ihre selbstständige Tätigkeit basiert auf § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V.

Sie sind als gesetzlich krankenversicherter Rentner pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). In der KVdR unterliegen nicht nur Ihre Rente, sondern auch weitere beitragspflichtige Einnahmen der Beitragspflicht. Hierzu zählen laut § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V insbesondere Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
Da Sie also weiterhin selbstständig als Dolmetscher tätig sind, muss dieses Einkommen zusätzlich mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung belastet werden.

2. Gilt meine selbstständige Tätigkeit als Minijob und wäre somit beitragsfrei?
Nein, Ihre selbstständige Tätigkeit ist kein Minijob, da der Begriff „Minijob" nur für abhängige Beschäftigungen (Angestelltenverhältnisse) gilt.
Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen nach § 8 SGB IV und unterliegen speziellen Regeln für die Sozialversicherung. Diese Regelung gilt nicht für selbstständige Tätigkeiten.
Somit sind Ihre Einkünfte als Dolmetscher beitragspflichtig, auch wenn sie unter der 538-Euro-Grenze für Minijobs liegen.

Sie zahlen also Beiträge für:
1. Ihre gesetzliche Rente
2. Ihre Hauptbeschäftigung als Angestellter (normale Sozialabgaben)
3. Ihre selbstständige Nebentätigkeit (Beitragspflicht laut § 226 Abs. 1 SGB V)

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 17. März 2025 | 19:22

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!
…heißt das also, dass wenn ich nicht in Rente gegangen wäre, wäre meine selbständige Tätigkeit als Nebenjob qualifiziert und nicht mit Sozialabgaben belastet…? Das verstehe ich nicht.…
Das wäre – besonders angesichts der Höhe meiner Rente - höchst ungerecht… kann man dagegen klagen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. März 2025 | 23:20

Ja, Ihr Eindruck ist nachvollziehbar, denn das Sozialversicherungssystem behandelt Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) anders als Erwerbstätige.

1. Warum ist das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit in der Rente beitragspflichtig, aber vorher nicht?

Wenn Sie vor der Rente als Angestellter gearbeitet haben und nebenbei selbstständig waren, galt Folgendes:
• Sie waren über Ihre Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer krankenversichert.
• Nebeneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit waren beitragsfrei, weil nur Ihr Hauptberuf für die Sozialversicherung relevant war.

Jetzt als Rentner sind Sie in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Dabei gilt:
• Es werden alle Einkommensquellen berücksichtigt, nicht nur Ihre Rente.
• Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit ist nach § 226 Abs. 1 SGB V beitragspflichtig.

2. Ist das ungerecht?

Ja, viele empfinden diese Regelung als ungerecht, besonders wenn die Rente niedrig ist. Aber der Gesetzgeber betrachtet Rentner als „Mehrfachversicherte" – sie haben eine Pflichtversicherung in der KVdR, und dort gelten andere Berechnungsgrundlagen.

3. Kann man dagegen klagen?

Theoretisch ja, aber die Erfolgsaussichten sind gering, weil die Regelung auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruht. Sie müssten also das Sozialgericht dazu bringen durch Vorlagebeschluss dem Bundesverfassungsgericht die Rechtsfrage vorzulegen. Das ist natürlich mit immensen Kosten verbunden.

Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. März 2025 | 07:53

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 18. März 2025
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