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Krankenversicherung nach Studium

| 26. Januar 2021 17:22 |
Preis: 40,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Hallo, ich habe folgende Frage:
Meine Tochter wird in Kürze (voraussichtlich Ende März) ihr Studium abschließen. Sie hat bisher keine eigenen Einkünfte, wohnt noch zuhause und ist seit Geburt privat krankenversichert, da ich selbst Beamtin bin. Ihr Vater, mein geschiedener Mann, war ebenfalls Beamter; eine gesetzliche Familienversicherung kam also nicht in Frage. Solange sie in Ausbildung ist, hat sie über meinen Dienstherrn noch einen Beihilfeanspruch von 80%, der aber nun wegfallen wird.
Da ich so gar keine Erfahrung mit der gesetzlichen Krankenversicherung habe, würde ich gern wissen, welche Möglichkeiten es nun nach Beendigung des Studiums gibt, sollte sie nicht sofort eine Festanstellung finden (in der Branche unwahrscheinlich).
1. Sollte sie einen Job auf Steuerkarte/sozialversicherungspflichtig bekommen, gehe ich davon aus, dass sie damit auch krankenversichert ist, unabhängig von der Höhe des Gehaltes.
2. Ist sie bei einem Mini-Job/450-Euro-Job inzwischen auch krankenversichert? Soweit ich weiß, ist dies nicht der Fall, habe aber nun doch anderes gehört und bin unsicher geworden-ist sie über die Knappschaft doch (voll) krankenversichert?
3. Wie sieht es aus, wenn sie sich arbeitslos meldet? Auch, wenn sie mangels Gehalt bisher kein ALG bekommt - wäre sie dann automatisch krankenversichert?
4. Möglicherweise hat sie zeitweise die Möglichkeit, als Freelancer, also selbständig, Aufträge zu bekommen. Ist es richtig, dass es in dem Fall trotzdem möglich ist, die KV über eine stundenweise Beschäftigung auf LStK (oder ggf. 450-Euro-Job) abzudecken?
Vermutlich sehr banale Fragen... Ich habe mich aber mit dem Thema seit Jahren nicht beschäftigt und bin auf widersprüchliche Informationen gestoßen. Insbesondere befürchte ich, ggf. Fristen zu versäumen und den Versicherungsschutz zu riskieren, wenn man zu lange abwartet, denn vermutlich muss man selbst den Antrag stellen, in eine gesetzliche KV aufgenommen zu werden?
Über einen kurzen Überblick würde ich mich freuen - vielen Dank!

26. Januar 2021 | 19:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

die Übermittlung meiner Stellungnahme verzögert sich leider, wird aber heute im Laufe des Abends erfolgen. Ich bitte höflichst um Entschuldigung für die Verzögerung.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. Januar 2021 | 21:06

Herzlichen Dank für die ausführliche und strukturierte Antwort!
Eine Nachfrage habe ich tatsächlich noch: In welchem Umfang darf man Einkünfte (ob Mini-Job, auf LStK oder selbständig) erzielen, wenn man arbeitslos gemeldet ist - oder darf man tatsächlich gar keine Einkünfte erzielen?
Vielen Dank vorab!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2021 | 08:38

Sehr geehrter Fragesteller,

beim ALG 1 liegt der Freibetrag bei 165 €, beim ALG 2 bei 100 €, erst ab diesen Grenzen wird das Einkommen auf die Leistung angerechnet.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 26. Januar 2021 | 20:29

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Zu 1.)
Wenn Ihre Tochter sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird, dann ist Ihre Tochter automatisch pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Zu 2.)
Bei der Aufnahme eines 450 € Jobs, welcher die einzige Tätigkeit darstellt, ist Ihre Tochter nicht krankenversichert, sie muss sich dann freiwillig gesetzlich oder privat versichern.

Zu 3.)
Wenn Ihre Tochter sich arbeitslos meldet, wird Sie gesetzlich versichert, da sie pflichtversichert wird, denn sie hatte bisher noch keine eigene private Versicherung.

Zu 4.)
Wenn Ihre Tochter selbstständig tätig wird, ist Sie nicht gesetzlich pflichtversichert, auch nicht bei gleichzeitiger Aufnahme eines 450 € Jobs, da dieser auch keine Pflichtversicherung begründet. Ihre Tochter kann sich aber freiwillig in der gesetzlichen KV oder in der privaten KV versichern.



Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 29. Januar 2021 | 16:58

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