Sehr geehrte Rechtssuchende,
aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie nicht schwerbehindert sind, sondern, dass der Grad der Behinderung unter 50 % liegt.
Im Moment haben Sie noch (theoretisch nach dem Gesetz)Anspruch auf 62 Wochen Krankengeld für dieselbe Krankheit (78 Wochen hat man gesamt, 16 sind schon abgelaufen). Solange Sie arbeitsunfähig sind und Krankengeld beziehen, sind Sie bei Ihrer Krankenkasse weiterhin pflichtversichert (§ 192
I Nr. 2 SGB V). D.h. auch wenn Ihr Arbeitslosengeldanspruch endet, können Sie bei weiterhin (eben 78 Wochen lang insgesamt) das Krankengeld beziehen (dies ist eine neue Entscheidung des Bundessozialgerichts).
Problematisch sehe ich hier, dass, wenn Sie sich jetzt gesundschreiben lassen, Sie große Probleme haben werden, später (bei Bedarf) nachzuweisen, dass dieselbe Krankheit Sie doch krank macht.
Die Agentur muss Ihnen einen anderen Vorschlag unterbreiten, als ein Probearbeitsverhältnis. Solange Sie krank sind, sind Sie eben arbeitsunfähig und müssen es nicht annehmen. Es gibt bestimmt andere Möglichkeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Kusnierek,
danke für die Antwort; - mein Behindertengrad ist 60 %.
Bei meiner Fragestellung ging es mir darum; = kann ich während der AU eine Probearbeit von z.B. 1 Woche eingehen ? - wenn es zu keinem Arbeitsverhältnis kommt, wie ist der Status, kann ich mich arbeitslos melden - auch wenn die AU aufgrund der vorherigen Arbeit entstanden ist ?
Also der Grund meiner Krankheit ist die vorherige Arbeit, die Probearbeit wäre nicht mehr der Grund.
Danke
Sehr geehrte Rechtssuchende,
in Ihrer ursprünglichen Frage wollten Sie wissen, ob Ihr Krankengeldanspruch endet. Dies habe ich beantwortet.
Aus Kulanzgründen bin ich bereit Ihre (an sich neue) Frage auch zu beantworten. Hierzu fehlen jedoch die Informationen (warum wurden Sie durch die alte Krankheit krank, haben Sie gekündigt oder Ihr Arbeitgeber oder sind Sie immer noch ungekündigt?)
Pauschal kann ich Ihnen nur sagen, dass falls Sie die alte Arbeitsstelle gekündigt haben, eine Sperrzeit für Ihren Arbeitslosengeldanspruch verhängt werden kann.