Ich werde demnächst bei der Krankenkasse ausgesteuert und erhalte als Krankengeld-Ersatz-Leistung € 855,00 ALG.
Für die ARGE bin ich berufstätig daher unvermittelbar.
Nach Operation und REHA nehme ich meine alte Arbeit ende des Jahres wieder auf.
Ein Arbeitsvertrag besteht und eine Erwerbsunfähigkeitsrente/Erwerbsminderungsrente wurde nicht beantragt.
Wie werde ich demnächst als Unterhalspflichtiger eingestuft?
Als Arbeitsloser oder weiterhin als Erwerbstätiger?
Gibt es irgendwo im §§ Jungle Urteile?
Die § über Höhe des Selbstbehalts bei Erwerbslosen/Erwerbstätigen sind bekannt.
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn eine Wiederaufnahme des bisherigen Arbeitsverhältnisses anzunehmen ist, werden Sie auch bei Aussteuerung aus der Krankenkasse als erwerbstätig einzustufen sein.
Ein Urteil, das diese Ansicht zu unterstützen vermag, findet sich unter dem Aktenzeichen: BAG, Urteil vom 11.2.1998 - 10 AZR 264/97
-
Ich hoffe, ich konnte Ihnen soweit weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Sabine Reeder Fachanwältin für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller16. Juni 2006 | 12:38
leider konnte ich unter das angegebene AZ nichts finden wie ich beim errechnen von Kindesunterhalt als Arbeitsloser oder weiterhin als Erwerbstätiger einzustufen bin.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt16. Juni 2006 | 14:57
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Leider gibt es keine Entscheidung, die genau Ihren Fall betrifft. Mit der zitierten Entscheidung kann man begründen, dass das Arbeitsverhältnis nicht nur formaler Natur ist, da eine Wiederaufnahme des bisherigen Arbeitsverhältnisses in absehbarer Zeit stattfinden wird. Somit sollten Sie weiterhin als erwerbstätig eingestuft werden.