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Krankengeld Blockfrist

| 18. Dezember 2021 17:47 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ist es möglich, nach Beendigung meiner Krankengeldzahlung und vor Ablauf der Blockfrist wieder zu arbeiten, um bei erneuter Krankheit Anspruch auf volles Krankengeld zu haben?

Ja, es ist möglich, aber es gibt bestimmte Bedingungen. Sie müssen mindestens 6 Monate dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden haben, um bei erneuter Krankheit Anspruch auf volles Krankengeld zu haben. Es ist wichtig, die Genesung und eventuelle erneute Erkrankung genau zu dokumentieren.

Hallo,

die Krankenkasse teilt mir mit, dass mein Bezug von Krankengeld am 31.12. 21 endet (Aussteuerung). Die Blockfrist endet am 20.1.22. Ist es richtig, dass im Falle einer Arbeitsaufnahme vor Ablauf KG-Zahlung (31.12.21) mit Beginn der neuen Blockfrist
ab 21.1.22 wieder voller Anspruch auf Krankengeld bestünde, auch und gerade wegen derselben Krankheit?
Falls ja, ist es unschädlich, eine bestehende AU Bescheinigung (bis 13.1.22) zu o.g. Zwecke "eigenmächtig" zu beenden und die Arbeit aufzunehmen?

Danke für Ihre Ausführungen!

18. Dezember 2021 | 19:17

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Eine weitere Erkrankung bei zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahmeführt dann zu Beginn einer neuen Blockfrist, wenn der Betreffende zwischendurch mindestens 6 Monate dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hat, siehe § 48 Absatz 2 Satz SGB V.

Zitat:

§ 48 Dauer des Krankengeldes
(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.


Allerdings ist davon auszugehen, dass dann sowohl der Arbeitgeber bei der Entgeltfortzahlung, als auch die Krankenkasse beim Krankengeldbezug entsprechende Nachweise fordern wird, siehe Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 5 AZR 505/18:

Zitat:

aa) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (BAG 13. Juli 2005 – 5 AZR 389/04 – zu I 6 der Gründe, BAGE 115, 206). Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast. Meldet sich der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erneut mit einer Erstbescheinigung arbeitsunfähig krank und bestreitet der Arbeitgeber unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, dass Arbeitsunfähigkeit infolge der „neuen" Krankheit erst jetzt eingetreten sei, hat der Arbeitnehmer als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war (BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 318/15 – Rn. 19 f., BAGE 155, 196; so auch die hM im Schrifttum, zuletzt bspw. MHdB ArbR/Greiner 4. Aufl. § 80 Rn. 74; Laws FA 2017, 101, 106 f.; MüKoBGB/Müller-Glöge 8. Aufl. EFZG § 3 Rn. 78; Staudinger/Oetker (2019) BGB § 616 Rn. 538; ErfK/Reinhard 20. Aufl. EFZG § 3 Rn. 44; BeckOK ArbR/Ricken 1. Dezember 2019 EFZG § 3 Rn. 63). Der Arbeitnehmer ist mit anderen Worten darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine bisherige Erkrankung bei Eintritt der mit neuer Erstbescheinigung attestierten Arbeitsverhinderung keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgelöst hat. Das gilt auch dann, wenn sich an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ein Krankengeldbezug angeschlossen hat und der Arbeitnehmer in der Folge vom Arbeitgeber unter Vorlage einer neuen Erstbescheinigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen einer sich unmittelbar an den Krankengeldbezug anschließenden Arbeitsverhinderung verlangt.


Auch wenn dem oben genannte Urteil ein Fall mit 6-wöchiger Arbeitsunfähigkeit zu Grunde lag sind die dort genannten Prinzipien auch auf Fällen wie dem Ihren anwendbar. Sie sollten sich also darauf einstellen, dass es hier voraussichtlich zu entsprechenden Diskussionen mit der Krankenkasse kommen wird und damit rechnen, dass Sie noch anwaltliche Hilfe vor Ort benötigen werden. In jedem Fall ist es sehr empfehlenswert die Gesundung und ggf. erneute Erkrankung genau zu dokumentieren. Je nach Krankheit können auch Kontrolluntersuchungen zur Bestätigung der Genesung hilfreich sein. Der Arzt sollte dann zweifelsfrei bestätigen können, dass es sich um einen Rückfall handelt und Sie grade nicht trotz Erkrankung arbeiten waren bzw. dies beim Arbeitsamt so angegeben haben. Eine Gesundschreibung gibt es nämlich nicht, nur ein Auslaufen der Krankschreibung oder Ihre eigene Entscheidung. Gemäß dem oben genannten Grundsätzen werden Sie aber nachträglich (!) nachweisen müssen, dass Sie wirklich gesund waren. Das wird ohne vorausschauende Maßnahmen aber nur schwer gelingen.

Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und einen schönen Sonntag.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 18. Dezember 2021 | 19:52

Sehr geehrter Herr RA,

danke für die umfassende Darlegung.
Im zitierten §48 ist die Rede von Versicherten, die die vollen 78 Wochen bzw. wohl bis zum bekannt gegebenen
Ende der Krankengeldzahlung, diese Zeit und Leistung voll ausgeschöpft haben.

In meiner Frage geht es um einen kurz vor dem KG-Ende zu vollziehenden Wiedereinstieg in die Berufstätigkeit im Sinne eines vorzeitigen Beendens der eigentlichen Krankschreibung und die sich daraus, eventl. zur bisherigen Darstellung, abweichend ergebenden Folgen in Bezug auf erneutes KG für max.78 Wochen ,bei gleicher Diagnose, durch:
die absehbare neue Blockfrist (ab 21.1.22) und den noch geringen "Restanspruch".
Anders ausgedrückt, ich wäre ja nicht ausgesteuert und könnte mit Beginn der neuen Blockfrist einen neuen KG Anspruch begründen?
Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Dezember 2021 | 20:18

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

wenn ich Sie jetzt richtig verstehe haben Sie in den letzten 3 Jahren dann insgesamt knapp 78 Wochen Krankengeld mit Unterbrechungen bezogen. Wenn dann die Blockfrist am 22.01.2022 endet müssten Sie also zumindest knapp einen Monat arbeiten und vor dem 31.12. damit beginnen, damit die Blockfrist ab dem 23.01.2022 neu beginnt, auch wenn Sie dann erneut wieder an der gleichen Krankheit erkranken. Sie sollten sich soweit möglich die Gesundung durch den Arzt attestieren lassen (siehe oben genannte Rechtsprechung), ansonsten wird die Krankenkasse hier Zweifel anmelden und es drohen die oben genannten Diskussionen.

Sollten Sie durchgehend krank gewesen sein (also seit 74 Wochen und der Beginn der Blockfrist war ebenfalls zu diesem Zeitpunkt), dann müssten Sie erst 6 Monate nach der Aussteuerung arbeiten bzw. gesund sein, um eine neue Blockfrist in Gang zu setzen, s.o.

Ich hoffe damit sind jetzt beide Varianten geklärt.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

Bewertung des Fragestellers 18. Dezember 2021 | 21:47

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